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In welcher Form muss die Meldung zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erfolgen und wie sollen Polymere mit gefährlichen Eigenschaften eindeutig charakterisiert werden?

KomNet Dialog 8908

Stand: 21.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

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Frage:

Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar (Artikel 39 ff der GHS-VO): Mit welchem Tool muß die Meldung erfolgen (REACH-IT oder IUCLID 5)? Wie sollen Polymere mit gefährlichen Eigenschaften eindeutig charakterisiert werden? Sind hierzu Spektraluntersuchungen notwendig? Wie werden diese Spektren an die ECHA übermittelt? Gibt es ein Schriftstück der ECHA, in dem dieses Thema aufgegriffen wird?

Antwort:

1) Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar (Artikel 39 ff der GHS-VO): Mit welchem Tool muss die Meldung erfolgen, REACH-IT oder IUCLID 5?
Nach CLP Art. 40 Abs. 1 muss man für die Erstellung der in a. bis f. genannten Informationen das in REACH Art. 111 bestimmte Format zu nutzen, d.h. IUCLID5. Nach Eingabe der Daten in ein Stoffdossier ist in IUCLID 5 ein Notifizierungsdossier zu erzeugen und anschließend ist der in IUCLID5 aus dem Notifizierungsdossier erstellte Exportfile *.i5z mittels REACH-IT an die EChA zu übermitteln.
2) Wie sollen Polymere mit gefährlichen Eigenschaften eindeutig charakterisiert werden? Sind hierzu Spektraluntersuchungen notwendig? Wie werden diese Spektren an die ECHA übermittelt?
Zunächst ist das Polymer in IUCLID5 als Referenzstoff mit CAS-, aber ohne EG-Nummer neu anzulegen. Anschließend ist das zu notifizierende Polymer unter Teil 1.1 (Identification) der notifizierenden Legal Entity (LE) und dem neuen Referenzstoff zuzuordnen. In Teil 1.2 ist die Zusammensetzung (Composition) anzugeben, hier unter Zuordnung des Referenzstoffes als Hauptkonstituent. Unter 1.4 (Analytical Information) schließlich können chromatograpische Daten (DC, GC, HPLC) und spektroskopische Daten (NMR, IR, UV, MS) im Dateianhang aufgeführt werden.
Bemerkung:
Nach Art. 40 Abs. 3 der CLP Verordnung besteht für Stoffe, deren Einstufung und Kennzeichnung nicht bereits als Bestandteil der Registrierung übermittelt wurde, eine Meldepflicht nur beim Inverkehrbringen nach dem 1. Dezember 2010, dann aber innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen. Für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, ist die Meldung der Einstufung und Kennzeichnung bei der Agentur aber nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Polymere mit gefährlichen Eigenschaften sind nicht registrierungspflichtig, aber hinsichtlich der Einstufung und Kennzeichnung notifizierungspflichtig ab 1. Dezember 2010.
3) Gibt es ein Schriftstück der ECHA, in dem dieses Thema aufgegriffen wird?
Bisher ist zur Thematik „Einstufung und Kennzeichnung“ noch kein Leitfaden „Guidance on C&L notification“ erhältlich.
Im Leifaden Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)] ist das Thema auf Seite 63 von 128 nur kurz angesprochen.
Allerdings sind so genannte „Guidances in a Nutshell“ zur korrekten Erstellung eines Stoffdossiers und zur korrekten Erstellung eines Registrierungs- oder Notifizierungs-Dossiers erhältlich.
Der Zugang zum REACH-Net – Beratungsservice findet sich unter der Internetadresse www.reach-net.com. Dort kann jeder online in der REACH-Wissensdatenbank recherchieren und - nach einer einfachen, persönlichen Anmeldung - auch neue Fragen an den REACH-Expertenverbund stellen. Dort werden auch die veröffentlichte REACH-Verordnung 1907/2006 (EU-ABl. L 396 vom 30.12.2006) und begleitende Rechtsakte angeboten.
Stand: August 2009
(Basis: cc17193)