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Wie ist der Begriff `Handbeschickung/Handentnahme bei Holzbearbeitungsmaschinen` im Anhang IV der MaschRL auszulegen?
KomNet Dialog 888
Stand: 18.02.2008
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Die in Anhang IV Maschinenrichtlinie genannte Handbeschickung/Handentnahme bei Holzbearbeitungsmaschinen wird unterschiedlich verstanden. Insbesondere die Auslegung des Begriffs `Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch` unter Punkt IV hat sich in diesem Zusammenhang als problematisch erwiesen. Was beabsichtigte der Gesetzgeber damit, d.h. wie ist dieser Begriff auszulegen?
Antwort:
Von einer Handbeschickung/Handentnahme ist im Allgemeinen die Rede, wenn das Werkstück vom Bedienungspersonal direkt auf den in die Maschine integrierten Vorschub gelegt bzw. diesem entnommen wird (beispielsweise bei umlaufenden Einführwalzen oder Lauftischen der Fall). Die unterschiedliche Auslegung des Punkts 4 von Anhang IV scheint auf unterschiedliche Formulierungen in den einzelnen Sprachfassungen zurückzuführen zu sein. Der im englischen verwendete Begriff "bed" hat eine andere Bedeutung als der in der französischen, spanischen und schwedischen Fassung verwendete Begriff "Tisch", was dazu führt, dass je nach Sprachfassung unterschiedliche Produkte unter den Anhang IV fallen. Um in den Anwendungsbereich des Anhangs IV zu fallen, müssen die Bandsägen von Hand beschickt bzw. das Werkstück von Hand entnommen werden und mit einer beweglichen Stütze ausgerüstet sein, auf der das Produkt (Holz, Fleisch) dem Sägeblatt zugeführt wird.
Stand: Februar 2008