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Sind Holzbearbeitungsmaschinen mit Zusatzausrüstungen Maschinen gemäß Anhang IV der Maschinenrichtlinie
KomNet Dialog 886
Stand: 18.02.2008
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Fallen die in Anhang IV genannten Holzbearbeitungsmaschinen auch unter diesen Anhang, wenn sie über zusätzliche Funktionen verfügen?
Antwort:
Die meisten der in Anhang IV genannten Holzbearbeitungsmaschinen (insbesondere fast alle unter Punkt 5 aufgeführten kombinierten Maschinen) verfügen über Zusatzausstattungen, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind (wie zum Einzapfen, Bohren, Schleifen, Falzen, Leimen oder Sägen mit beweglichem Werkzeug). Diese Zusatzfunktionen dienen lediglich dazu, die Bearbeitung des Werkstücks abzuschließen. Sind diese Zusatzausrüstungen nicht austauschbar, ist mit der Montage auf die Ausgangsmaschine eine neue Maschine im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie gegeben. Die Maschine fällt damit unter Anhang IV.
Stand: Februar 2008