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Einrichtungen zur Verhinderung gefährlicher Bewegungen gemäß Maschinenrichtlinie
KomNet Dialog 879
Stand: 25.02.2008
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Die Richtlinie schreibt in Punkt 4.2.1.4 eine Vorrichtung vor, die bei Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit (oder Überschreiten der zulässigen Lastmomente) eine Bewegung der Last verhindert. Es ist zuweilen jedoch sicherer, den Fahrer vor der Gefahrensituation zu warnen und seine Bewegung fortsetzen zu lassen bzw. die Maschine in eine sicherere Position zu manövrieren (durch Absetzen der Last beispielsweise), als den Vorgang zu unterbrechen und die Maschine in der gefährlichen Position zu belassen. Ausgehend von der zweiten Vorbemerkung hat der Technische Ausschuß 151 die Normen 474.4 und 474.5 in diesem Sinne erarbeitet. Ist dies zulässig?
Antwort:
Ja, denn dies entspricht dem derzeitigen Stand der Technik. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß laut Anforderung nicht der Bewegungsablauf unterbrochen werden, sondern lediglich die gefährliche Bewegung verhindert werden soll. Die Rückkehr in eine sichere Position ist somit zulässig. Dies setzt natürlich komplizierte, zur Wahl der zulässigen Bewegung fähige Vorrichtungen voraus, die heute zumindest unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht existieren. Es sind auch zweistufige Vorrichtungen möglich, die zunächst als Warnvorrichtung fungieren und die Bewegung anhalten, wenn das Bedienungspersonal die Warnung ignoriert.
Stand: Februar 2008