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Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie für Seeschiffe und Ausrüstungen an Bord
KomNet Dialog 873
Stand: 18.02.2008
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Seeschiffe einschließlich der Ausrüstungen an Bord sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Fallen darunter auch Seilschlingen aus Flachgewebe, die bei der Be- und Entladung des Schiffs zum Einsatz kommen?
Antwort:
Seilschlingen aus Flachgewebe sind in der Regel Massenware, die auf eine dauerhafte, vielfältige Verwendung ausgelegt, d.h. nicht speziell für Schiffe hergestellt ist. Sie können sich im Besitz einer Reederei befinden und während der Fahrt auf dem Schiff verbleiben, können aufgrund ihrer Sicherheitsrelevanz aber auch wie Schlingen des Schiffsbeladers behandelt werden. Die sogenannten Einwegschlingen, die bei Ablegen um das Frachtgut geschlungen werden und bis zum Bestimmungshafen dort verbleiben, sind Teil der Ladung und erleichtern Hebevorgänge über das Be- und Entladen des Schiffes hinaus. Aus diesem Grunde könnten sie als Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden und damit in ihren Anwendungsbereich fallen. Die entsprechenden Anforderungen sind in Anhang I Kapitel 4 festgelegt. Ist eine Textilschlinge jedoch ausschließlich für den Einsatz auf Seeschiffen, d.h. für die Be- und Entladung sowie die Lastaufnahme an Bord, hergestellt und ausgelegt, kann sie vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben, sofern sie mit angemessenen Gebrauchshinweisen ausgestattet ist.
Stand: Februar 2008