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Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie für Fabrikschiffe und andere schwimmende Anlagen, deren Position unverändert bleibt

KomNet Dialog 872

Stand: 18.02.2008

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Gilt dies auch für Fabrikschiffe und andere schwimmende Anlagen, deren Position unverändert bleibt?

Antwort:

Schiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, weil diese bereits den Sicherheitsvorschriften einschlägiger IMO-Übereinkommen unterliegen. Bei Fabrikschiffen und anderen schwimmenden Anlagen muß entschieden werden, ob deren Position unverändert bleibt (und sie damit der Maschinenrichtlinie unterliegen) oder nicht. Da die Position der genannten Anlagen bei Betrieb als dauerhaft angesehen werden kann, und die IMO-Vorschriften nicht für Bohr- und Fabrikationsausrüstungen gelten, wird vorgeschlagen, Produkte, die ausschließlich für Bohrarbeiten oder für den Fabrikationsprozeß bestimmt sind und keine Funktion innerhalb des normalen Schiffsbetriebs haben, dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zuzurechnen.

Stand: Februar 2008