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Unterliegen Absperrvorrichtungen wie Kugelhähne, Absperrklappen, Ventile oder Schiebern einer CE-Kennzeichnung?

KomNet Dialog 8626

Stand: 17.08.2009

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Unterliegen Absperrvorrichtungen wie Kugelhähne, Absperrklappen, Ventile oder Schiebern einer CE-Kennzeichnung bzw. muß ein CE-Zeichen auf der Absperrvorrichtung aufgebracht sein? Wenn nein, welcher Richtlinie unterliegen sie ?

Antwort:

Absperreinrichtungen sind Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) und der Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- sie weisen ein druckbeaufschlagtes Gehäuse auf und
- sind für einen max. zulässigen Druck von > 0,5 bar vorgesehen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist u.a. Voraussetzung für das Inverkehrbringen, dass sie den Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG genügen. Siehe dazu die Seiten http://ec.europa.eu/enterprise/pressure_equipment/index_de.html und http://www.druckgeraete-online.de/seiten/dgr_1.htm .

Welche Anforderungen zu erfüllen sind und ob die Absperreinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, hängt davon ab, ob sie nach den Diagrammen des Anhangs II der Richtlinie 97/23/EG einer Kategorie zuzuordnen sind.
Dies ist abhängig vom max. zulässigen Druck und dem Volumen bzw. der Nennweite.

Sind die Absperreinrichtungen einer Kategorie zuzuordnen, müssen sie entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 97/23/EG beschaffen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Auch sind diesen Absperreinrichtungen Konformitätserklärungen, eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG beizufügen.

Sind die Absperreinrichtungen keiner Kategorie zuzuordnen, müssen sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Diesen Absperreinrichtungen wären dann ausreichende Benutzeranweisungen beizufügen. Sie sind auch mit Kennzeichnungen zu versehen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Auch diese Anforderungen richten sich nach der Richtlinie 97/23/EG.

Stand: Juli 2009