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KomNet-Wissensdatenbank

Gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie auch für Maschinen im Probebetrieb?

KomNet Dialog 860

Stand: 09.01.2008

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Stellt ein Hersteller eine Maschine zur Probe im Werk eines potentiellen Kunden auf, und die Maschine bleibt Eigentum des Herstellers, muss sie dann mit der CE-Kennzeichnung versehen werden und die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen?

Antwort:

Hierbei handelt es sich um einen Musterfall, denn solange die Maschine der Aufsicht des Herstellers unterliegt und von dessen Angestellten bedient wird, ist ein Inverkehrbringen nicht gegeben. Wir haben es hier mit einem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie zu tun. Dessen ungeachtet muss sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der zufriedene Kunde die Maschine tatsächlich übernimmt, der Richtlinie entsprechen, d.h. mit der CE-Kennzeichnung versehen sein usw. Der Hersteller muß sicherstellen, dass in unmittelbarer Nähe der Maschine ein Schild aufgestellt wird, das auf die Nichtkonformität hinweist (Artikel 2 Absatz 3). Hat der Hersteller dem potentiellen Käufer die Maschine jedoch zur Probe geliefert und wird diese von den Angestellten des künftigen Kunden bedient, ist dies als Inverkehrbringen (eine zwar vorläufige, dennoch faktische Überlassung) und Inbetriebnahme der Maschine gemäß Artikel 2 Absatz 1 anzusehen, womit alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden müssen. Für Maschinen, die für den Eigengebrauch des Herstellers gebaut wurden, gilt darüber hinaus Artikel 8 Absatz 6 der Maschinenrichtlinie.

Hinweis:
Die aktuell gültige EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG wird zum 29.12.2009 abgelöst und durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzt. Diese Neufassung der Richtlinie wurde nach mehrjährigen Verhandlungen durch das Europäische Parlament und den EG-Ministerrat beschlossen und am 09.06.2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Stand: Januar 2008