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Erforderliche Angaben in der Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie

KomNet Dialog 858

Stand: 09.01.2008

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Laut Anhang II Buchstabe A der Maschinenrichtlinie muß die Konformitätserklärung eine Beschreibung der Maschine enthalten und alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, nennen. Zählen dazu auch: a) die Seriennummer der Maschine, b) eine vollständige Liste der Richtlinien, die beim Entwurf der Maschine berücksichtigt wurden?

Antwort:

a) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 muss jede einzelne Maschine einem Zertifizierungsverfahren unterzogen werden, wobei in der Konformitätserklärung alle auf der Maschine vermerkten Angaben (Anhang I Punkt 1.7.3.) zu wiederholen sind. Aus der Konformitätsbescheinigung muss unmissverständlich hervorgehen, auf welche Maschine sie sich bezieht. Bei Serienproduktion könnten die Bescheinigungen z. B. die Angabe "Seriennummern X bis Y" enthalten. Die Serie muss innerhalb eines Kalenderjahres hergestellt sein, um Übereinstimmung zwischen dem durch die Richtlinie vorgeschriebenen Herstellungsdatum und dem Herstellungszeitraum zu gewährleisten (bei einzeln gefertigten Maschinen dient die in Anhang II Buchstabe A vorgeschriebene Maschinenbeschreibung der Identifizierung).

b) Die Konformitätserklärung muss auf jeden Fall eine vollständige Liste aller bei der Konstruktion der Maschine einbezogenen Richtlinien enthalten. Während der Übergangszeiten gibt dies Aufschluss darüber, ob der Hersteller die neue Richtlinie oder die alten nationalen Rechtsvorschriften angewandt hat. Nach Ablauf der Übergangszeiten muss festgestellt werden können, ob der Hersteller sämtliche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft befolgt hat. Zu diesem Zweck sind die Bezugsnummern des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft anzugeben, nicht etwa die Nummern der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien. Einige Beteiligte wollten die in der Konformitätserklärung anzugebenden "einschlägigen Bestimmungen" (Anhang II) als grundlegende Anforderungen, denen die Maschine entspricht, verstanden wissen. Zwar wären derartige Angaben in der Konformitätserklärung durchaus sinnvoll, werden von der Richtlinie aber nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Stand: Januar 2008