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Maschinerichtlinie: In welcher Form müssen nationale Normen und technische Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden?

KomNet Dialog 851

Stand: 14.11.2007

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Solange keine harmonisierten Normen vorliegen, können die Mitgliedstaaten den Betroffenen gemäß Artikel 5 die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis bringen. `Ist die Formulierung `zur Kenntnis bringen` als Verpflichtung zu verstehen, die Bezugsquellen dieser Normen und technischen Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen?

Antwort:

NEIN, diese Normen haben keinerlei Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie und können einem Hersteller lediglich bei der Suche nach Lösungen von Nutzen sein. Sie zählen nicht zu den in Artikel 12 genannten relevanten Angaben.

Stand November 2007