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Namensangabe der Bauteilehersteller bei gebrauchsfertigen Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie
KomNet Dialog 848
Stand: 12.11.2007
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Die Inhaber von Warenzeichen sind Gesellschaften, die Produkte bei einem Hersteller kaufen, diese mit ihrem Namen versehen und unter diesem vertreiben. Manche Bauteilehersteller (OEM = original equipment manufacturer) produzieren zwar wichtige Teile, geben ihren Namen aus vertraglichen Gründen aber häufig nicht auf diesen Teilen an. Dies ist nicht mit Punkt 1.7.3. vereinbar. Laut Maschinenrichtlinie muß jedoch der Name des Herstellers angegeben werden. Kann nicht - vorausgesetzt der Inhaber eines Warenzeichens übernimmt die volle Verantwortung für die Konformität des Produktes mit der Richtlinie - an der oben beschriebenen bisherigen Vorgehensweise festgehalten werden, um eine Benachteiligung dieser Händler zu vermeiden? Besonders häufig ist dies bei Maschinen der Fall, die zum Einbau in eine größere Anlage bestimmt sind.
Antwort:
Laut Richtlinie müssen Name und Anschrift des Herstellers nur auf gebrauchsfertigen Maschinen angegeben werden. OEM-Hersteller betrifft diese Auflage folglich nicht. Nur derjenige, der die Zertifizierungsverfahren durchgeführt hat (d.h. der Hersteller der Maschine oder der komplexen Anlage), muß seinen Namen angeben. Diese Richtlinie enthält keine weiteren Verpflichtungen. Bezieht sich ein Markenzeichen auf eine fertige Maschine, muß der Inhaber dieses Markenzeichens alle Verpflichtungen übernehmen, die die Richtlinie dem Hersteller auferlegt. Er muß insbesondere die EG-Konformitätserklärung erstellen und unterzeichnen, die CE-Kennzeichnung vornehmen, die Betriebsanleitung erstellen und im Besitz der in Anhang V genannten technischen Unterlagen sein. Zu diesem Zweck muß der tatsächliche Hersteller dem Inhaber des Markenzeichens alle zur Erstellung der Unterlagen sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Stand: November 2007