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Müssen wir bei der Bestellung von Maschinen und Anlagen darauf hinweisen, dass u.a. auch behinderte Mitarbeiter an den Einrichtungen engesetzt werden?
KomNet Dialog 8470
Stand: 13.08.2009
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Wir geben unseren Bestellungen für Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel im Anhang eine schriftliche Anlage zum Auftrag mit, in welcher der Lieferant verpflichtet wird, Bedingungen im Hinblick auf Gerätesicherheitsgesetz, Verordnungen, harmonisierte europäschine Normen, CE-Kennzeichnungen, EG-Konformitätserklärung etc., einzuhalten bzw. bei der Lieferung in Form einer Dokumentation vorzulegen. Frage: bei unseren Beschäftigten handelt es sich auch um behinderte Mitarbeiter. Müssen wir in unserem Fall in dieser Anlage zum Auftrag besonders darauf hinweisen, dass u.a. auch behinderte Mitarbeiter an den Einrichtungen engesetzt werden? Wenn,ja, in welcher Form?
Antwort:
Ein Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG ist generell verpflichtet, die sich aus dem GPSG, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und anzuwendenden EG-Richtlinien ergebenden Anforderungen und Pflichten zu erfüllen, ohne dass es dazu einer besonderen vertraglichen Vereinbarung bedarf.
Beschaffenheitsanforderungen werden auf Grund der europäisch harmonisierten Vorschriften bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk aufgeführt.
Nur wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden sollen, muss dieses vertraglich vereinbart werden. Dieses betrifft z.B. das Anbringen des GS-Zeichens auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände entsprechend § 7 GPSG, welche keine Pflichtkennzeichnung ist oder die Errichterbescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 der BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Im GPSG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen werden keine gesonderten Anforderungen gestellt, wenn ein technisches Arbeitsmittel von behinderten Beschäftigten genutzt werden sollen.
Für den Arbeitgeber sind hier aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht vielmehr die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung relevant:
§ 3 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
Sollen z.B. bestimmte Kennzeichnungen eines technischen Arbeitsmittels auch für blinde oder sehbehinderte Beschäftigte mittels Braille-Schrift lesbar sein, wäre dies separat vertraglich zu vereinbaren. Über Möglichkeiten der barrierefreien Gestaltung informieren auch die Integrationsämter, www.integrationsaemter.de .
Stand: Juni 2009