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KomNet-Wissensdatenbank

Auslegung des Begriffs Einsatztauglichkeit nach der Maschinenrichtlinie

KomNet Dialog 836

Stand: 15.11.2007

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Die unter Anhang I Nr. 4.1.3 der Maschinenrichtlinie dargelegte Anforderung der `Zwecktauglichkeit` wird von uns wie folgt ausgelegt: - jeden Prototypen einer statischen Prüfung mit dem Koeffizienten 1,5 zu unterziehen, - eine oder mehrere Proben einer dynamischen Prüfung mit dem Koeffizienten 1,1 zu unterziehen, - ist nach diesen Prüfungen keine dauerhafte Verformung oder kein deutlicher Fehler festzustellen, kann der Hersteller bescheinigen, dass das Produkt die Anforderungen der Punkte 4.1.2.3. und 4.1.3. erfüllt.

Antwort:

Hier scheint Unklarheit über die beiden genannten Anforderungen zu herrschen. Unter Punkt
4.1.2.3. über die mechanische Festigkeit werden die Prüfungen beschrieben, denen die Maschine im
Laufe ihrer Lebensdauer, insbesondere im Rahmen der unter 4.1.3. vorgesehenen Prüfungen,
unterzogen wird, damit der Konstrukteur die Ergebnisse in seinen Berechnungen berücksichtigen
kann. Punkt 4.1.3. hingegen gilt für alle zur Lastaufnahme eingesetzten Maschinen. Bei jeder
dieser Maschinen müssen vor dem Inverkehrbringen oder der ersten Inbetriebnahme die für sie
vorgeschriebenen statischen und dynamischen Prüfungen durchgeführt werden. Diese stellen für
den Hersteller den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung der Maschine dar und liefern ihm die
Grundlage für die Zertifizierung. Im Übrigen wird auch in der Richtlinie darauf hingewiesen,
dass die in der Frage genannten Werte (in der Regel) als Richtwerte aufzufassen sind, d.h. der
Hersteller auch andere Werte heranziehen kann, falls die für seine Maschine relevanten Normen
nach oben oder unten abweichende Zahlen nennen oder er rechtfertigen kann, dass das geforderte
Maß an Sicherheit durch andere Werte, gegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen, gewährleistet
werden kann. Die am Prototyp durchgeführten Prüfungen können zwar die Anforderungen in Anhang I
Punkt 4.1.2.3. erfüllen, reichen jedoch zur Erfüllung des Punktes 4.1.3. nicht aus.

Stand: November 2007