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KomNet-Wissensdatenbank

Wie wird der zulässige Grenzwert an Röntgeneinrichtungen ermittelt?

KomNet Dialog 8343

Stand: 14.07.2009

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Ich würde gern wissen, wieviel Sievert man aufnehmen darf und wie es berechnet wird? Habe an einer x-ray-Maschine mit einem Handmessgerät bei 1 m Abstand 0,27 Sievert gemessen. Meines Wissens dürfen 20 Sievert pro Jahr für Menschen nicht überschritten werden. Wie wird es berechnet, wenn ich mehrere Stunden am Tag mit zum Teil geöffneten Schutzlamellen am Gerät arbeite und das auf den Jahres-Grenzwert bezogen.

Antwort:

Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv (Millisievert) im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 31a Röntgenverordnung - RöV).

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Betrachtungen und Messungen die Einheiten genau.

Bei der Berechnung der Jahresdosis wird durchschnittlich von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden, an 5 Tagen der Woche und in 50 Wochen ausgegangen. Bei Abweichungen wird aber auch eine genauere Betrachtung vorgenommen. Bei einer Berechnung der Messung für eine Stunde, z.B. mit einem Messwert der Einheit mSv/h (Millisievert pro Stunde), würde nun der Grenzwert von 20 mSv durch 2000 h geteilt, sodass der Messwert die 0,01 mSv/h nicht überschreiten dürfte, um bei dauernder Exposition über 2000 Stunden den Jahresgrenzwert von 20 mSv nicht zu überschreiten.

Die Dosisleistungsmessgeräte messen in der Einheit mSv/h (Millisievert pro Stunde), ändern aber automatisch die Messeinheit, wenn der Messwert sich verringert oder erhöht. Hier ist dann auf die gemessene Einheit genau zu achten, z.B. Mikrosievert pro Stunde = µSv/h oder Sievert pro Stunde = Sv/h. Bei den Mesungen werden Bereiche berücksichtigt in denen sich Menschen aufhalten könnten.

Die Röntgeneinrichtungen müssen regelmäßig bei der Erstinbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen nach §§ 3, 4 und 18 der Röntgenverordnung geprüft werden. Dabei werden auch die Bereiche, in denen sich Personen aufhalten können, betrachtet. Der Sachverständige überprüft, ob alle möglichen Schutzmaßnahmen erfolgen und die Grenzwerte der Röntgenverordnung dadurch eingehalten werden können. Der Betreiber der Röntgeneinrichtung hat die vom Sachverständigen ermittelten zusätzlichen Maßnahmen auszuführen.

Ansprechpartner im Betrieb zum Bereich Strahlenschutz sind die fachkundigen Personen und der Strahlenschutzbeauftragte.

Stand: Mai 2009