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Müssen wir die genannte Substanz registrieren und danach zulassen?
KomNet Dialog 8215
Stand: 14.09.2009
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Frage:
Zum Zeitpunkt der Vorregistrierung waren die Substanzen der Kanditatenliste nicht bekannt. Wir importieren einen Stoff dieser Liste im kg-Bereich, d.h. diese Substanz ist zulassungspflichtig. Wegen der geringen Menge haben wir sie aber nicht vorregistrieren lassen.Müssen wir diese Substanz registrieren und danach zulassen? Wenn sie registriert werden musss, welche Übergangsfristen gelten dann?
Antwort:
Gemäß REACH Artikel 6 besteht eine allgemeine Registrierungspflicht für einen Stoff als solchen oder in Gemischen für Hersteller und Importeure, jedoch nur, wenn dieser Stoff in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert wird. Insoweit besteht für einen Stoff, der lediglich im kg-Bereich, d.h. in Jahresmengen unterhalb von einer Tonne eingeführt wird, keine Registrierungspflicht, auch wenn sich dieser Stoff bereits auf der von der EChA veröffentlichten Kandidatenliste für Stoffe befindet, die in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe nach REACH Anhang XIV aufgenommen werden können.
Nach Art. 57 sind Stoffe von hoher Bedenklichkeit (SVHC) Substanzen, die nach den Kriterien der EU Stoffrichtlinie 67/548/EWG krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften besitzen oder nach den Kriterien von REACH Anhang XIII gleichzeitig persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT) oder gleichzeitig sehr persistent und sehr bioakkumulativ (vPvB) oder vergleichbar bedenklich sind, wie z.B. durch endokrine Eigenschaften. Nach Artikel 58 werden Entscheidungen über die Aufnahme von Stoffen nach Artikel 57 zur Aufnahme in den Anhang XIV nach Artikel 133 in einem Ausschuss getroffen, der sich aus den Vertretern der EU Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der EU Kommission zusammensetzt.
Die Europäische Chemikalien Agentur (EChA) hat im November 2008 eine erste Kandidatenstoffliste (pdf-Datei - 121 kB) veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Der nächste Schritt ist nach Artikel 59 die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Dossiers durch die EChA nach den Vorgaben von Anhang XV, um die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Anhang XIV zu begründen. Im weiteren Verlauf können auch die einzelnen EU Mitgliedsstaaten Dossiers zum Kandidatenstoff verfassen und die an diesem Stoff Interessierten können Einwände gegen die Zulassungspflichtigkeit erheben.
Erst nach Ablauf des relativ aufwendigen und zeitintensiven Beratungsprozesses wird ein Stoff in die Liste nach Anhang XIV aufgenommen. In dieser Liste sind nach Artikel 58 für jeden zulassungspflichtigen Stoff die Identität, die Eigenschaften nach Artikel 57 sowie die Übergangsregelungen angegeben. In diesen Übergangsregelungen werden Zeitpunkte genannt, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendungen des Stoffes verboten sind, außer wenn für bestimmte Verwendungen eine Zulassung erteilt wurde. Außerdem werden weitere Zeitpunkte genannt, die mindestens 18 Monate vor den Ablaufterminen liegen, wenn Zulassungsanträge für bestimmte Verwendungen gestellt werden.
Zulassungsanträge zur Aufnahme von zulässigen Verwendungen eines Stoffes aus Anhang XIV können nach Artikel 62 von Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern gestellt werden und umfassen die in Artikel 62 Ansatz 4 genannten Informationen einschließlich eines Stoffsicherheitsberichtes nach Anhang I für die als zulässig beantragten Verwendungen. Das Zulassungsverfahren ist daher weitgehend unabhängig von der Registrierung mit Fristen, die bei den einzelnen im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV aufgeführt sind. Da dieses Verzeichnis zur Zeit noch leer ist, besteht noch kein akuter Handlungsbedarf.