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Baumusterprüfung für Maschinen, die nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind
KomNet Dialog 818
Stand: 22.06.2007
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Muß eine nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführte Maschine, die die gleichen Risiken aufweist, von einer gemeldeten Stelle einer Baumusterprüfung unterzogen werden?
Antwort:
NEIN. Die Liste in Anhang IV ist vollständig. Hegt der Hersteller Zweifel in bezug auf seine eigene Risikoanalyse, kann er eine gemeldete oder nicht gemeldete Stelle bitten, diese zu bestätigen. Die Richtlinie schreibt nichts derartiges vor.
Stand: Juni 2007