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Muss die Bescheinigung nach Verordnung EG 561/2006 auch für jedes freie Wochenende ausgefüllt werden?
KomNet Dialog 8010
Stand: 13.05.2009
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Unsere Fahrer bekommen von uns die Bescheinigung von Tätigkeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei Urlaub/Krankheit. Muss diese Bescheinigung auch für jedes freie Wochenende ausgefüllt werden? (Unsere Fahrer haben in der Regel am Wochenende frei)
Antwort:
Unter https://www.bag.bund.de wird zu der Frage, wann die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs- Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich ist, bezüglich Sonn- und Feiertage folgendes ausgeführt:
"Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen."