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Welche Not-Einrichtungen müssen an Rüttelplatten vorhanden sein?
KomNet Dialog 7994
Stand: 29.04.2009
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Ein Bauunternehmen verwendet zum Verdichten von verfülltem Bodenmaterial sog. Rüttelplatten. Diese Baumaschinen wiegen ca. 200 kg, werden von einem Benzinmotor angetrieben und über eine Deichsel vom mitlaufenden Bediener geführt. Die Geräte verfügen über einen Vorwärts- und Rückwärtsgang. Die in diesem konkreten Fall betrachteten Maschinen besitzen am Deichselkopf keinerlei Not-Abschaltung, so dass es denkbar ist, dass der Bediener im Rückwärtsgang der Maschine zwischen Deichsel und einer Wand eingeklemmt werden kann. An Mitgängerflurförderzeugen ist ein Pralltaster am Deichselkopf erforderlich, welcher das Fahrzug stoppt oder in den Vorwärtsgang versetzt. Müssen entsprechende Not-Einrichtungen auch an Rüttelplatten vorhanden sein? Wenn ja, gibt es Nachrüstpflicht oder Bestandschutz? In den Mindestanforderungen im Anhang der BetrSichV konnte ich keine verwendbare Aussage erkennen. Vielen Dank.
Antwort:
Nach der Fragestellung wird davon ausgegangen, das die Rüttelplatte nicht erst jetzt beschafft, sondern den Arbeitnehmern bereits vor dem 03. Oktober 2002 bereit gestellt wurde.
Entsprechend § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel die den Beschäftigten vor dem 03. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
Zu 1.
Mit der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) wurde die Richtlinie 89/392/EWG (Maschinenrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Maschinen die ab dem 01.01.1995 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden müssen den Anforderungen dieser Vorschriften genügen. Die Rüttelplatte ist eine Maschine im Sinne der 9. GPSGV und muss demnach entsprechend dem Anhang I der Maschinenrichtlinie beschaffen sein, wenn sie nach dem 31.12.1994 neu gekauft wurde.
Hinsichtlich der Not-Abschaltung wird unter der Nr. 1.2.4 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie ausgeführt, dass jede Maschine mit einer Notbefehlseinrichtung ausgerüstet sein muss, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.
Hiervon ausgenommen sind u.a. in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen. Die Rüttelplatte wird von dieser Ausnahme nicht erfasst, da hier nur die Maschinen gemeint sind, deren Werkzeuge geführt werden.
Wurde die Rüttelplatte nach dem 01.01.1995 neu gekauft musste sie bereits dann schon mit einer Notbefehlseinrichtung versehen sein.
Zu. 2.
Wurde die Rüttelplatte gebraucht gekauft oder stammt sie aus den Jahren vor dem Inkrafttreten der Maschinenverordnung, so gelten die unter 1. genannten Vorschriften nicht. Maßgeblich ist dann der Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Hiernach (Nr. 2.4) müssen kraftbetriebene Arbeitsmaschinen (die Rüttelplatte ist eine kraftbetriebene Arbeitsmaschine) ebenfalls mit mind. einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende Bewegungen möglichst schnell stillgesetzt werden ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen.
Zusammenfassung
Unabhängig davon, welche Beschaffenheitsvorschriften zu berücksichtigen sind, darf der Arbeitgeber die Rüttelplatte den Arbeitnehmern nur bereitstellen, wenn sie mit einer Notbefehlseinrichtung versehen ist.
Arbeitsschutzvorschriften können Sie unter www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/legislation/index.html oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.
Stand: August 2008