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Dürfen Schulkinder (über 15 Jahre alt) im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums mit einem Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes auf Fuß-Streife gehen?
KomNet Dialog 7910
Stand: 20.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Dürfen Schulkinder (über 15 Jahre alt) im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums mit einem Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes auf Fuß-Streife gehen? Der Ahndungsbereich erstreckt sich nicht nur auf falsch parkende Fahrzeuge, sondern auch auf Abfallsünder, Alkoholexzesse, Pöbeleien, die Drogenszene und freilaufende Hunde.
Antwort:
Ausführliche Erläuterungen zur Beschäftigung von Kindern im Rahmen eins Schülerbetriebspraktikums bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW in dem Leitfaden Schülerpraktikum an. Dem Leitfaden ist zu entnehmen, dass das grundsätzliche Verbot des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG zur Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt. Allerdings gilt auch bei der Beschäftigung von Kindern im Rahmen eines Betriebspraktikums, dass vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen bei Schülerinnen und Schülern zu beurteilen hat.
Verboten sind (siehe Abschnitt 2.12 des Leitfadens):
"Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, z. B.
- Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;
- Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;
- Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;
- Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.
Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit den besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679 EWG (Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können) ausgesetzt sind.
Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten."
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird daher sein, dass die genannten Streifengänge des Ordnungsamtes für ein Schülerbetriebspraktikum auf Grund der damit für die Schülerinnen und Schüler verbundenen Gefahren ungeeignet und verboten sind.
Für eine Vorortberatung empfehlen wir mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Die Adressen werden in v.g. Leitfaden angeboten.