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Ist das Chrom im beschriebenen Fall ein "nicht-isoliertes Zwischenprodukt"?
KomNet Dialog 7908
Stand: 14.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Derzeit recherchiere ich, ob wir mit unseren importierten Stoffen der REACH-VO unterliegen oder nicht. Wir liefern der Industrie Komponenten und Produkte aus dem Bereich der Dünnschichttechnologie. Aus Nicht-EU-Ländern beziehen wir reines Chrom (ca. 1 to/Jahr), das als Sputtertarget zum Aufdampfen dünner Schichten in Vakuumkammern verwendet wird. Weitere Metalle wie Titan und Molybdän beziehen wir nur "kg-weise". Das Chrom liegt in Form ebener Platten oder massiver Rohre vor, von denen dann atomare Schichtdicken abgetragen, also gesputtert, werden. Das Chromtarget selbst ist demnach nur ein Zwischenprodukt. In der REACH-VO steht u.a., dass "nicht-isolierte Zwischenprodukte" nicht in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung fallen. Ist dies hier für Chrom der Fall oder müssen wir registrieren? Wenn ja, wie?
Antwort:
Nicht isolierte Zwischenprodukte (engl. non-isolated intermediate) sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c von allen Verpflichtungen nach REACH ausgenommen, daher auch von der Registrierung. Gemäß Art. 3 Abs. 15 ist ein Zwischenprodukt definiert als „(…) Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden, nachstehend "Synthese" genannt (…)“.
Ein nicht-isoliertes Zwischenprodukt ist demnach ein „(…) Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird, außer für Stichprobenzwecke. Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff / die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff / die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird / werden (…)“.
Weitere Konkretisierungen sind auf Seite 33 von 128 des Leitfadens Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)] zu finden. Mit dem Begriff „Zwischenprodukt“ (englisch „Intermediate“) ist daher ein chemischer Stoff gemeint, der zwischendurch gebildet und in einer nachgeschalteten chemischen Reaktion wieder verbraucht wird, wobei ein als Endprodukt gewünschter und zur Vermarktung bestimmter chemischer Stoff entsteht.
In diesem Sinne stellt das beim Sputtern eingesetzte Chromtarget kein Zwischenprodukt dar, da kein neuer chemischer Stoff gebildet wird. Auch handelt es sich beim Sputtern nicht um eine chemische Reaktion, sondern um einen physikalischen Vorgang im Hochvakuum, wobei die Oberfläche eines Festkörpers, wie z.B. dem Chromtarget durch Beschuss mit energiereichen Ionen, wie z. B. Argon-Ionen, abgetragen wird. Die abgetragenen Chromatome können anschließend auf einer benachbarten Oberfläche eines Substrats wieder kondensieren (Deposition) und dünne Schichten bilden. Insoweit ist Chrom als chemischer Stoff nicht von den REACH Verpflichtungen freigestellt.
Wenn das zum Sputtern verwendete Chrom aus Nicht-EU-Ländern importiert wird, besteht nach Art. 6 Abs. 1 grundsätzlich Registrierungsfrist für Mengen ab 1 t/Jahr pro Importeur. Wenn das Chrom allerdings in Form ebener Platten und Rohre importiert wird, liegen Erzeugnisse vor für den Fall, dass nach Art. 3 Abs. 3 die spezifische Form, die Oberfläche und die Gestalt mehr zur Funktion des Produktes beiträgt als die chemische Zusammensetzung. Im Grundsatz sind Erzeugnisse nicht registrierungspflichtig, aber der Hersteller oder Importeur dieser Erzeugnisse ist auch zur verantwortlichen Abgrenzung gegenüber Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) und zur Dokumentation seiner Entscheidungen verpflichtet. Ab Seite 21 von 118 des Leitfadens Guidance on requirements for substances in articles [englische Version (pdf-Datei, 0,8 MB - deutsche Version (pdf-Datei, 1,2 MB)] sind Entscheidungshilfen und Flussdiagramme zu finden.
Demnach ist zunächst festzustellen, welche Funktion das zu definierende Objekt (Chromtarget) ausüben soll und ob dabei die chemische Zusammensetzung wichtiger für die Funktion ist als die spezifische Form, die Oberfläche und die Gestalt. Offensichtlich ist bei der Verwendung der Chromtargets die chemische Zusammensetzung entscheidend, da es auf das Chrom als Beschichtungsmaterial ankommt. Die spezifische Form, Oberfläche und Gestalt der Chromtargets hätte demnach lediglich eine unterstützende Funktion für den Sputtering-Prozess, die eigentliche Funktion würde jedoch die chemischen Eigenschaften des Chroms nutzen. In diesem Fall sind sie Chromtargets als Stoff anzusehen, und daher beim Import ab 1 t/Jahr zu registrieren.
Bei Chrom, EG-Nummer 231-157-5 und CAS-Nummer 7440-47-3, handelt es sich nach Art. 3 Abs. 20 um einen Phase-in-Stoff, für den nach Art. 23 je nach Jahrestonnage unterschiedliche lange Übergangsfristen bis zur Regierung genutzt werden können – bis 01.06.2018 ab 1 bis 100 Tonnen/Jahr, bis 01.06.2013 ab 100 bis 1.000 Tonnen/Jahr und bis 01.12.2010 ab 1.000 Tonnen/Jahr. Die notwendige Voraussetzung ist allerdings nach Art. 28 eine Vorregistrierung bei der EChA mit den dort geforderten Daten innerhalb des Zeitraums von 01.06. bis 01.12.2008. Wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes eine Vorregistrerung eines Phase-in-Stoffes mit Mengen ab einer Jahrestonne durchgeführt wurde, ist dieser Stoff entweder sofort nach Art. 6 Abs. 1 zu registrieren oder dieser Stoffe kann nach der Vorgabe des Art. 5 ab sofort nicht mehr in Mengen ab einer Jahrestonne hergestellt oder importiert werden. Allerdings können auch noch danach späte Vorregistrierungen durchgeführt werden, wenn bei der Herstellung oder dem Import die Grenze von 1 t/Jahr erst nach dem 01.12.2009 erreicht wird. In diesem Fall kann eine späte Vorregistrierung noch innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Überschreitung der 1-Tonnengrenze und bis mindestens zwölf Monate vor Ende der zutreffenden Übergangsfrist erfolgen.