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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Fahrer in die Benutzung des digitalten Kontrollgerätes eingewiesen werden?

KomNet Dialog 7754

Stand: 10.06.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Unser Fuhrpark wurde nun fast auf den neusten LKW-Stand gebracht (40-Tonnen-LKW), alle mit digitalem Tacho. Eine direkte Einweisung über die Handhabung und korrekte Bedienung des Digitaltachos gab es seitens der Firma nicht. Deswegen wissen viele Kollegen nicht, was damit gemeint ist, die jeweilige Aktivität einzustellen. Besteht eine Informationspflicht seitens des Arbeitsgebers den Fahrern gegenüber oder ist der Fahrer sich selbst überlassen?

Antwort:

Die Benutzungspflicht des EG-Kontrollgerätes ergibt sich aus (EWG) VO Nr. 3821/85, Artikel 13.

Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB (digitales EG-Kontrollgerät) ausgerüstet ist.

Nach dieser Vorschrift haben sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer für die einwandfreie Funktion und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte zu sorgen.

Näheres dazu ist auch in § 1 Abs. 7 und § 2 der Fahrpersonalverordnung festgelegt.

Durch die genannten Vorschriften hat der Unternehmer die Verpflichtung sein Fahrpersonal entsprechend zu schulen und regelmäßige Unterweisungen durchzuführen. Die Unterweisung muss bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigen erfolgen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).

Darüber hinaus muss der Unternehmer regelmäßige Kontrollen bzw. Überprüfungen vornehmen, um sich davon zu überzeugen, ob sein Fahrpersonal der ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgerätes nachkommt (z.B. schalten der richtigen Zeitgruppe).

Hinweis: Die zuständige Behörde kann im jeweiligen Einzelfall prüfen, wer für begangene Verstöße verantwortlich zu machen ist oder ob eine Beteiligung daran vorliegt.

Informationen und Rechtsvorschriften erhalten Sie beim Bundesamt für Güterverkehr.