Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss ich die Armaturen, die an eine Sauerstoffflasche/Acetylenflasche angeschraubt werden, regelmäßig prüfen? Wenn ja, wo steht das?

KomNet Dialog 7563

Stand: 26.03.2009

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

Favorit

Frage:

Muss ich die Armaturen, die an eine Sauerstoffflasche/Acetylenflasche angeschraubt werden, regelmäßig prüfen? Wenn ja, wo steht das?

Antwort:

Armaturen an Druckgasflaschen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Die BetriebSichV fordert, dass für Arbeitsmittel vom Arbeitgeber im Rahmen der Gwefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Näheres dazu ist den entsprechenden technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS, hier insbesondere TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS-1201.html?__nnn=true&__nnn=true zu entnehmen.
In die Ermittlung der Prüfanforderungen ist die Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren`, http://publikationen.dguv.de   (ehemals berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 1) einzubeziehen. Unter Nr. 3.27.1 werden für gasbetriebene Schweißanlagen Angaben zu Prüffristen ausgeführt:
3.27.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf
1. Dichtheit und
2. ordnungsgemäßen Zustand
durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
- trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss und
- nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt
geprüft werden.

3.27.1.5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.

3.27.1.6
Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn
- Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien Zustand und
- Verbrauchseinrichtungen auf Funktion
zu prüfen.