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Welche Angaben sind bei der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für eine Kläranlage vor Inbetriebnahme an das „Thema Prüfungen“ zu machen?

KomNet Dialog 7180

Stand: 16.03.2009

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Welche Angaben sind bei der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes vor Inbetriebnahme an das „Thema Prüfungen“ zu machen? Konkret handelt es sich um eine neue Kläranlage, SBR-Reaktor für 150 EW. Zum Einsatz kommen typische Einbauten der Maschinen- und Messtechnik von deutschen Markenherstellern auf diesem Gebiet. Da ja noch keine Betriebserfahrungen vorliegen und es sonst keine Besonderheiten zu dieser Anlage gibt, reicht es da aus, auf die Herstellervorschriften zu Prüfungen bzw. allgemeine Vorschriften zu verweisen, wie z. B. die BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, die Betriebssicherheitsverordnung oder dergleichen? Oder muss sich der Ersteller des Dokumentes mit jedem Arbeitsmittel auseinandersetzten und Angaben zu Prüfart, Prüfmittel, Prüffrist und Prüftiefe liefern?

Antwort:

Aufbau und Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind in den Rechtsvorschriften nur umrissen und fordern z.B. nicht, dass konkrete Angaben zu Prüfungen gemacht werden.
Die grundsätzliche Forderung der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV zur genannten Festlegung von Prüfart, Prüfmittel, Prüffrist, Prüftiefe sowie zu den Anforderungen an die befähigte Person als Prüfer gelten jedoch auch für die hier eingesetzten Betriebsmittel. Weitere Informationen dazu enthält die TRBS 1201Teil 1 -Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen-.  
Im konkreten Fall können bei fehlenden Betriebserfahrungen die Herstellerangaben als ausreichende Grundlage für die Festlegungen zu notwendigen Prüfungen herangezogen werden. Wenn diese Herstellerangaben den Verantwortlichen  zugänglich und bekannt sind, reicht ein Verweis im Explosionsschutzdokument oder einer anderen betrieblichen Dokumentation zu Prüfungen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht zu einem anderen Ergebnis kommt, z.B. vor dem Hintergrund von zu erwartenden besonderen Betriebsbedingungen. Sobald Betriebserfahrungen, die einen Einfluss auf Prüfungen haben, vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.