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Wie können formalrechtlich nicht-ATEX zugelassene elektrische Betriebsmittel trotzdem in Ex-Zonen eingesetzt werden?

KomNet Dialog 7157

Stand: 09.03.2009

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Unser Unternehmen hat überwiegend die Explosionsschutzzonen 2 und 22. Wir würden gerne nicht-ATEX zugelassene elektrische Betriebsmittel gelegentlich (spezielle Meßgeräte usw.) oder dauerhaft (Kopflampen, Switche im Rittal IP65 Schrank usw.) einsetzen. Wie bewerkstellige ich dies? Reicht eine Gefährdungsbeurteilung? Was sollte diese beinhalten?

Antwort:

Ebenso wie für die Einteilung der Ex-Zonen in einem Betrieb (hier: Zone 2 und 22) bildet die Betriebssicherheitsverordnung auch die Rechtsgrundlage für die Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen ( § 3 (2) Nr. 2).
Die in der Frage beschriebenen Betriebsmittel können solche Zündquellen sein. Sie sind Arbeitsmittel im Sinne von § 2 (1) in Verbindung mit § 4 der Betriebssicherheitsverordnung.
Die rechtlichen Vorgaben für die Bereitstellung, Benutzung und Beschaffenheit von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Bereitstellung:
In § 4 (1) werden Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln beschrieben. So hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

Benutzung:
§ 4 (3) sagt, das der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.

Beschaffenheit:
§ 7 sagt, das Arbeitsmittel, die nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Betrieb bereitgestellt werden, den Abschnitten A und B des Anhangs 4 entsprechen müssen. Abschnitt B gibt, sofern im Explosionsschutzdokument nichts anderes vorgesehen ist, die Auswahl von Geräten und Schutzssystemen entsprechend den Kategorien der Richtlinie 94/9/EG vor. Das ist in diesem Fall mindestens Kategorie 3.

Bei der Verwendung dieser zugelassenen Arbeitsmittel für den Einsatz in den entsprechenden Zonen ist die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zu vermuten. Bei den in der Frage aufgeführten Betriebsmitteln, wie z. B. die Kopflampen, bietet der einschlägige Handel zugelassene Geräte an. Bei dem Schaltschrank mit der Schutzklasse IP 65 ist eventuell beim Hersteller anzufragen, ob die Verwendung in den Zonen 2 und 22 unbedenklich ist. Auch die VDE-Vorschriften bieten darüber Informationen, ob ein IP 65 Schrank dort eingesetzt werden kann.
Soll dennoch davon abgewichen werden zugelassene Geräte zu verwenden - welcher zwingende Grund auch vorliegen mag -, so ist dies durch eine Risikobeurteilung im Explosionsschutzdokument zu begründen. Aus dieser Beurteilung muss eindeutig hervorgehen, dass die besagten Arbeitsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Hierbei sind, abhängig von den Brenn- und Explosionskenngrößen der eingesetzten Stoffe, alle Kriterien zu betrachten, die zu einer Zündung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Dazu gehören neben elektrischen Zündfunken, die beim Schalten entstehen, z.B. auch hohe Temperaturen oder die Entladung statischer Energie mit Bildung von Zündfunken. Die Mindestvorschriften (Abschnitt A) des Anhangs 4 zur Betriebssicherheitsverordnung sind dabei einzuhalten. Dies gilt auch für Arbeitsmittel, die vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendet oder erstmalig bereitgestellt worden sind und die in § 7 (4) Betriebssicherheitsverordnung aufgeführten Kriterien greifen.
Im Übrigen ist vor der erstmaligen Benutzung von Arbeitsplätzen mit Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können eine Überprüfung der Sicherheit der Gesamtanlage erforderlich (Anhang 4, Nr. 3.8). Der Umfang der Prüfung und die Vorgehensweise sind in der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1201 Teil 1 festgelegt. Die Prüfung dient dem Nachweis der Richtigkeit des Explosionsschutzkonzeptes und seiner Umsetzung. Dies beinhaltet nicht zuletzt auch die richtige Auswahl der eingesetzten Arbeitsmittel.
Die Überprüfungen dürfen nur von befähigten Personen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes durchgeführt werden. Die Voraussetzungen, die eine befähigte Person haben muss, sind in der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverodnung TRBS 1203 Teil 1 beschrieben.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und am Betriebsort verfügbar zu halten.