Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz beim Betriebspraktikum eines Schülers erforderlich?

KomNet Dialog 699

Stand: 08.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

Favorit

Frage:

Müssen Jugendliche, die ein einjähriges Praktikum im Rahmen des Besuches einer Fachoberschule Klasse 11 absolvieren, eine Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz nachweisen?

Antwort:

Ein solcher Nachweis ist erforderlich, da es sich hier um eine in schulische Bildungsgänge integrierte Praxiszeit handelt.


In § 32 JArbSchG sind die Anforderungen formuliert:


"(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und

2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.


(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."