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Wie ist der Begriff Hausmüll bei Fahrzeugen der Hausmüllabfuhr zur Anwendung der Fahrpersonalvorschriften auszulegen?

KomNet Dialog 6978

Stand: 03.02.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Gemäß § 18 (1) Nr. 8 FPersV sind u. a. Fahrzeuge der Hausmüllabfuhr von der Anwendung der Vorschriften der Verordnung(EG) Nr. 561/2006 (Artikel 5 bis 9) und der Anwendung der Verordnung(EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen. Je nach Interessenlage wird nun über den Begriff "Hausmüll" diskutiert. Welche der folgenden "Begriffe/Gegenstände" fallen gemäß Fahrpersonalrecht unter die o. a. Feistellung? - Restmüll - Bioabfall - Altpapier - Altglas - Verpackungen ("Grüner Punkt") - Sondermüll - Sperrmüll - Metall-Sperrmüll - Elektronikschrott - Gartenabfälle - Altkleidersammlung (Textilien)

Antwort:

Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 8 der Fahrpersonalverordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstabe h der VO EG 561/2006 bezieht sich auf alle bei dem privaten/gewerblichen Entlediger abzuholenden Gegenstände, soweit die Städte/Kommunen oder in deren Auftrag handelnde Entsorger diese Gegenstände in Tonnen, Säcken (gelber Sack), als Sperrgut/Sperrmüll jeglicher Art oder bei großen Gegenständen (Kühlschränke/Fernseher usw.) nach Vereinbarung an den Haushalten/Betrieben abholen.

Die Entsorgung von Sondermüll, Glas oder Papier, soweit diese Stoffe an öffentliche (stadtteilbezogene) Sammelstellen durch den Verbraucher angeliefert und von dort aus abtransportiert werden, unterliegt nicht der o. g. Ausnahmeregelung.

Siehe hierzu auch folgende Gerichtsentscheide:

OLG Hamm vom 23.11.1990, Aktenzeichen: 3 SsOWi 583/90, Fundstelle: NVZ (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 1991, S. 205
Inhalt: Ausnahmen für Müllfahrzeuge von fahrpersonalrechtlichen Vorschriften; Begriff der Müllabfuhr

EuGH vom 21.03.1996, Aktenzeichen: C - 39/95, Fundstelle: ABl Nr. C 180 vom 22.06.1996 S. 7
sowie C 335/94, ABl Nr. C 180 vom 22.06.1996, S. 6
Inhalt: Ausnahme für Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden.