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Stellt die Registrierung bei Reach eine Gefahr der Begehung von Patentverletzungen und besteht für den Handelsvertreter eine Begehungsgefahr, da er keinerlei Schutzrechte hat?
KomNet Dialog 6976
Stand: 09.09.2009
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Chemikalien > Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Frage:
Stellt die Registrierung bei Reach eine Gefahr der Begehung von Patentverletzungen und besteht für den Handelsvertreter eine Begehungsgefahr, da er keinerlei Schutzrechte hat?
Antwort:
Unserer Prüfung haben wir die Annahme zugrunde gelegt, dass der Handelsvertreter als Alleinvertreter des Nicht-Europäischen-Herstellers oder aber ggf. als Importeur tätig wird.
Unmittelbar wird die Registrierung unter REACH keine Patentrechtsverletzung darstellen. Der Registrierung eines patentrechtlich geschützten Produktes wird jedoch in aller Regel eine Patentrechtsverletzung vorausgegangen sein bzw. nachfolgen. Die REACH Verordnung enthält keine Regelungen zu Fragen des Patentrechtes. Somit sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Registrierung unter REACH die Gefahr einer Patentrechtsverletzung begründet die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Patenrecht zugrunde zu legen.
Ein Patent des EPA (Europäisches Patentamt) entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ (Europäische Patentübereinkommen) dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG (Patentgesetz). Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der patentierten Erfindung verliehen. Laut § 14 PatG, Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich von Patenten grundsätzlich durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.
Ein Patent verleiht seinem Inhaber nur bedingt ein positives Benutzungsrecht, wie sich daraus ergibt, dass § 9 S. 1 PatG für die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den „Rahmen des geltenden Rechts“ verweist. Die Patentierung hat primär zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 PatG das Recht, andere grundsätzlich von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. Der Inhaber eines Erzeugnispatents hat das Recht, es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des geschützten Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbare Erzeugnisse des geschützten Verfahrens sind (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß § 9 PatG wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG.
- ein patentiertes Erzeugnis herzustellen;
- ein patentiertes Erzeugnis in Verkehr zu bringen (beispielsweise zu verkaufen und zu vermieten);
- das Anbieten eines patentierten Erzeugnisses;
- das Ausstellen eines patentierten Erzeugnisses;
- das Bewerben eines solchen Erzeugnisses;
- die Nutzung eines patentierten Produktes im gewerblichen Bereich;
- der Besitz eines patentierten Produktes im gewerblichen Bereich, sowie
- der Import eines patentierten Produktes.
Die Registrierung unter REACH lässt sich grundsätzlich nicht unmittelbar einer der verbotenen Handlungsweisen zuordnen, man könnte also ein patentrechtlich geschütztes Gut grundsätzlich unter REACH registrieren. Wie bereits dargelegt kann die Registrierung aber im Zusammenhang mit einer Patenrechtsverletzung stehen.
Eine Patentverletzung kann, im Fall der sogenannten vorsätzlichen Patentverletzung, strafbar sein. Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer bewußt und gewollt das Patent verletzt hat, wobei jedoch ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn die Patentverletzung nicht direktes Ziel des Handels war, aber die Patentverletzung vom Verletzer für möglich gehalten wurde und der Verletzer sich mit der Patentverletzung so zu sagen als notwendiges Übel abgefunden hat. In derartigen Fällen kann die Patentverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Soweit hier der Patentverletzer gewerbsmäßig handelt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das gewerbsmäßige Handeln hat bei der Patentverletzung einen weiteren Nachteil. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nämlich von Amts wegen und nicht bloß auf Antrag des Patentinhabers. Bei bestehen eines Patentes dürfte man als Dritter das Produkt weder importieren, noch verkaufen, anbieten, besitzen oder sonst in den Verkehr bringen (s.o).
Der Handelsvertreter schließt in der Regel keine Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Daher wird er in der Regel weder selber verkaufen, noch importieren (es sei denn vertraglich andere Regelung). Ist der Handelsvertreter Alleinvertreter wird er keine der oben aufgeführten Tathandlungen in der Regel allein durch Übernahme der Registrierung begehen. Es kommt aber bereits für ihn eine strafbare Beihilfe in Betracht, da er dem Nicht - Europäischen Hersteller, für den er die Registrierung durchführt, durch die Registrierung unter REACH den Verkauf ermöglicht und somit mittelbar bei der Patentrechtsverletzung unterstützt. Handelt der Alleinvertreter insoweit vorsätzlich (bedingter Vorsatz genügt), d.h. registriert er in Kenntnis der patentrechtlichen Verbotslage, so kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Übernimmt der Handelsvertreter darüber hinaus auch die Verantwortung für den Import oder agiert zusätzlich als Vertragshändler, so kommt eine unmittelbare Verletzung des Patenrechtes durch den Import dieser Waren in Betracht.