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Können wir das beschriebene NLP-Gemisch als separates, eigenes NLP wie z.B. `alkoxyilierte Polyole/Polyamine, reaction product of...` anmelden, hierfür eine eigene NLP-Nummer bekommen und somit die Phase-In-Phase in Anspruch nehmen?
KomNet Dialog 6975
Stand: 09.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere
Frage:
Bei einem Recyclingprozeß werden mehrere no longer polymers (NLP, alkoxylierte Polyole/Polyamine) freigesetzt, welche bisher als Polymere galten. Alle NLP werden in der EU produziert/verarbeitet und sind damit (vor-)registriert. Falls wir nicht an die für Sekundärrohstoffe (7d) nötigen Vorinformationen (EC-Nummern, SDS, ...) kommen, möchten wir trotzdem die Phase-In-Phase in Anspruch nehmen. Können wir das bei uns freigesetzte NLP-Gemisch als separates, eigenes NLP wie z.B. `alkoxyilierte Polyole/Polyamine, reaction product of...` anmelden, hierfür eine eigene NLP-Nummer bekommen und somit die Phase-In-Phase in Anspruch nehmen? (wenn ja, wie?)
Antwort:
Jeder Hersteller oder Importeur von Stoffen als solche oder von Stoffen in Zubereitungen ist nach REACH Artikel 6 Absatz 1 verpflichtet, diese Stoffe zu registrieren, wenn mindestens je eine Tonne/Jahr pro Hersteller oder Importeur erreicht wird. Keiner Registrierungspflicht dagegen unterliegen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d die aus Rückgewinnungsverfahren hervorgegangenen Stoffe, wenn sie mit bereits registrierten Stoffen identisch sind und die in den Artikel 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stehen. Wenn der Nachweis der Identität nicht geführt werden kann oder die Substanzen im Recyclingprozess chemisch verändert werden und auch keine nach Artikel 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stehen, müssen die durch Recycling gewonnenen Stoffe durch das Recylingunternehmen registriert werden.
Nach Seite 38 von 128 des Leitfadens Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)] müssen zur Sicherstellung der Identität und der bereits durchgeführten Registrierung eines Stoffes mindestens eine der folgenden Informationen vorliegen:
• ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 Absatz 1 oder 3
• ausreichende Informationen nach Artikel 31 Absatz 4, um wirksame Schutzmaßnahmen zu ermöglichen
• die Registrierungsnummer, mögliche Beschränkungen bei Zulassungspflichtigkeit und ausreichende Informationen nach Artikel 32 Absatz 1, um angemessene Risikomanagementmaßnehmen zu ermöglichen
Diese Informationen müssen allerdings nicht von einem Akteur derselben Lieferkette stammen. Wenn es sich bei der zurück gewonnenen Substanz um einen Phase-in-Stoff handelt, wird empfohlen, vorsorglich eine Vorregistrierung durchzuführen, um die von der Jahrestonnage abhängigen Übergangsfristen nach Artikel 23 nutzen zu können. Wenn dieser Stoff später von einem Akteur registriert wird, kann auf eine eigene Registrierung verzichtet werden.
Die nach Artikel 28 Absatz 2 festgelegte Frist ab 1. Juni 2008 zur Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen endete jedoch am 1 Dezember 2008, so dass für Phase-in-Stoffe keine Vorregistrierung mehr und daher nur noch eine sofortige Registrierung möglich ist. Nach Artikel 28 Absatz 6 besteht jedoch eine Ausnahme, wenn dieser Stoff erstmalig nach dem 1. Dezember 2008 in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert wird. Dann kann eine sogenannte späte Vorregistrierung innerhalb von sechs Monaten nach erster Herstellung, Impoirt oder Verwendung bis mindestens zwölf Monate vor Ablauf der von der Jahrestonnage abhängigen Übergangsfrist nach Artkel 23 durchgeführt werden.
Eine Vorregistrierung kann in jedem Falle nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um einen Phase-in-Stoff handelt. Nach Artikel 3 Absatz 20 muss ein Phase-in-Stoff mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
• im Europäischen Verzeichnis der seit 1982 auf dem Markt befindlichen Stoffe aufgeführt (Altstoffverzeichnis, EINECS)
• in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt, z.B. als Zwischenprodukt, aber in den 15 Jahren von Inkrafttreten der REACH Verordnung nicht mindesten einmal in Verkehr gebracht
• in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zwischen 1981 und 1993 in Verkehr gebracht und vor Inkrafttreten der REACH Verordnung als angemeldet geltend, aber nicht der Definition eines Polymers nach Artikel 3 Absatz 5 entsprechend (No-longer-Polymere, NLP)
Daher müssen die in der Anfrage genannten Stoffe des NLP-Gemisches als im NLP Verzeichnis genannte Stoffe identifiziert werden, um sie als Phase-in-Stoffe vorregistrieren zu können. Ob die Stoffe des NLP Gemisches bereits im NLP Verzeichnis aufgeführt sind, kann durch Recherche im European Chemical Substances Information System (ESIS) festgestellt werden. Beispiele für diese Stoffklassen sind „Alcohols, C12-18, ethoxylated“ (1-2,5 moles ethoxylated), EG-Nummer 500-201-8, CAS-Nummer 68213-23-0 und „Amines, coco alkyl, ethoxylated“ (1-4,5 moles ethoxylated), EG-Nummer 500-152-2, CAS-Nummer 61791-14-8. Falls keine bereits bestehende NLP-Nummer zugeordnet werden kann, ist keine Vorregistrierung, sondern nur eine sofortige Registrierung möglich.