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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung eines Sanitätsraumes?

KomNet Dialog 6974

Stand: 10.02.2009

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung eines Sanitätsraumes? Wir haben einen neuen Raum zum Sanitätsraum umgestaltet. Jetzt stellt sich die Frage, wie dieser zu kennzeichnen ist. Gibt es eine rechliche Vorschrift für die Kennzeichnung oder ist es dem Unternehmen freigestellt, wie es einen solchen Raum kennzeichnt? Unser alter Raum war mit einem "Erste-Hilfe" Schild gekennzeichnet. Ist das ausreichend?

Antwort:

Unter Ziffer 4.3 "Erste-Hilfe-Räume" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ist festgelegt, dass Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 ArbStättV an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein müssen.

Anforderungen an die Kennzeichnung selber wiederum sind in der Arbeitsstättenregel ASR A1.3

-Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung- beschrieben. Für den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst sind demzufolge (Punkt 3.6 ASR A1.3) Rettungszeichen entsprechend Punkt 5.1 Tabelle 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 4.2 -Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen- der ASR A1.3 zu verwenden.

Hinweis: Ähnliche Anforderungen waren auch in der alten ASR 39/1,3 unter Abschnitt 4. -Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material und Einrichtungen zur Ersten Hilfe- formuliert.