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Ist es möglich, aus persönlichen Gründen während der Schwangerschaft bis 23 Uhr zu arbeiten?
KomNet Dialog 687
Stand: 07.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ich habe eine Arbeitszeit, die bis 23.00 Uhr dauert. Aus persönlichen Gründen liegt mir daran, diese Arbeitszeit auch während meiner Schwangerschaft nicht zu ändern! Ist dies möglich?
Antwort:
Gemäß § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere grundsätzlich nicht mehr zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde im begründeten Einzelfall eine Ausnahme nach § 28 MuSchG erteilen. Diese Ausnahme bezieht sich jedoch lediglich auf die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr. Eine Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in dem Zeitraum von 22 bis 6 Uhr ist verboten und kann auch nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Für eine Genehmigung nach § 28 MuSchG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Frau hat sich dazu ausdrücklich bereit erklärt,
- nach einem ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr und
- eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Eine Beschäftigung bis 23 Uhr ist daher untersagt.