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Ist es in einer Raumschießanlage erforderlich, außer dem Vorhalten des Erste-Hilfe-Materials, zusätzlich einen Sanitätsdienst einzurichten?

KomNet Dialog 6810

Stand: 31.12.2008

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Ist es beim Betreiben einer Raumschießanlage erforderlich, außer dem Vorhalten des Erste-Hilfe-Materials, zusätzlich einen Sanitätsdienst einzurichten?

Antwort:

Grundsätzliche Regelungen zur Ersten Hilfe sind unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bzw. unter § 25 der BGV A 1 – Grundsätze der Prävention- getroffen. Weitere Regelungen zum Erste-Hilfe-Material finden sich unter Ziffer 4.3 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. der Arbeitsstättenrichtlinie, ASR 39/1-3.

Erläuterungen finden sich auch jeweils im dritten Abschnitt "Erste Hilfe" der BGV A1 und der BGR A1 "Grundsätze der Prävention" der Berufsgenossenschaften. Weitere Informationen bieten die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 509 "Erste Hilfe im Betrieb" und BGI 512 "Erste-Hilfe-Material" an. Im Vorschriftenwerk der Unfallkassen finden sich vergleichbare Regelungen.

Aus den v. g. Vorschriften ergibt sich explizit keine Forderung zum Einrichten eines Sanitätsdienstes in einer Raumschießanlage. Sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes zu einem anderen Ergebnis kommen, wäre allerdings eine Sanitätsdienst einzurichten. Das Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk und das der Unfallkassen unter ist im Internet unter http://publikationen.dguv.de erhältlich.