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Ich habe kürzlich mit einem Posten Ölfackeln gehandelt, die offensichtlich nicht der europäischen Norm 14059 entsprachen. Was ist zu tun?

KomNet Dialog 6761

Stand: 04.12.2008

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Ich habe kürzlich mit einem Posten Ölfackeln gehandelt, die offensichtlich nicht der europäischen Norm 14059 entsprachen (kein Dochtschutz, nicht auslaufsicher und kein kindergesicherter Verschluss). Der Lieferant hat die Ware jetzt aus dem Handel zurückgerufen. Leider hatte ich aber schon einige Ölfackeln verkauft. Meine Fragen: Muss ich jetzt meine Kunden informieren oder ist es Sache des Importeurs dies zu tun, oder weder noch? Habe ich im Schadensfall Regressforderungen der Verbraucher zu befürchten?

Antwort:

1. Pflichten des Händlers nach dem Produktsicherheitsgesetz - ProdSG

Wenn festgestellt wird, dass ein mangelhaftes Produkt an andere abgegeben wurde (hier Öllampe ohne Dochtschutz, ...), ist es grundsätzlich die Aufgabe des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers, eine Risikobewertung vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Der Leitfaden über Korrekturmaßnahmen einschließlich Rückrufen bietet dabei eine ausführliche Hilfestellung (http://ec.europa.eu/consumers/cons_safe/action_guide_de.pdf).

Grundsätzlich sind verschiedene Korrekturmaßnahmen denkbar. So zum Beispiel die Rücknahme aus dem Handel, aber auch die Warnung oder der Rückruf vom Verbraucher u.a.m. Entscheidet sich der Hersteller/Bevollmächtigte/Einführer für einen Rückruf vom Verbraucher, so ist es die Pflicht des Einzelhändlers ihn dabei erforderlichenfalls zu unterstützen. Diese Unterstützung kann beispielsweise durch Übermittlung der Kundenadressen, des Verbreitungsgebietes, aber auch durch einen Aushang im Verkaufsraum oder auf der Homepage erfolgen.

Weitergehende Maßnahmen, als die vom Hersteller/Bevollmächtigten/Einführer getroffenen, braucht der Händler im allgemeinen jedoch nicht zu ergreifen. Im Zweifelsfall sollte er seine Bedenken mitteilen und um ausdrückliche Bestätigung bitten, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen.

Der Händler ist gemäß § 5 Abs. 2 GPSG in Verbindung mit Abs. 3 verpflichtet, die für ihn örtlich zuständige Marktaufsichtsbehörde zu informieren, wenn er weiss, dass von einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Mit der zuständigen Behörde kann er ebenfalls erörtern, ob die getroffenen Maßnahmen im Einzelfall ausreichen. Für die Meldung kann das Formular aus der Entscheidung 2004/905/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:381:0063:0077:DE:PDF) benutzt werden. Von der Meldung kann abgesehen werden, wenn die Marktaufsichtsbehörde bereits durch den Lieferanten informiert wurde.


2. Produkthaftung durch den Händler

Grundsätzlich ist nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) der Hersteller für Schadensersatzansprüche heranzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Ansprüche aber auch gegen den Händler geltend gemacht werden.

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 1 des ProdHaftG der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach § 4 ProdHaftG gilt als Hersteller auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.

Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant (also auch der Einzelhändler) als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.