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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Schaublätter auf abgeschlossenen privaten Betriebsgelände aus dem Kontrollgerät entfernt werden?

KomNet Dialog 6718

Stand: 04.11.2008

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Im April war in unserem Unternehmen eine Kraftfahrerschulung, bei der mitgeitelt wurde,dass die Schaublätter auf abgeschlossenen privaten Betriebsgelände aus dem Kontrollgerät entfernt werden können, da diese Bereiche nicht nachweispflichtig sind, es ist handschriftlich auf dem Schaublatt einzutragen. z.B.` 12:30- 14:50 Containerterminal Hamburg Privatgelände nicht nachweispflichtig `. Beim Wiederbefahren von öfentlichen Strassen muss dann das Schaublatt wieder eingelegt werden. Entspricht dies der Wahrheit?????

Antwort:

Nein, der Aussage, dass die Schaublätter für Zeiten der Erledigung anderer Arbeiten im Sinne von Art. 4 Buchstabe e) VO Nr. 561/2006/EG entnommen werden dürfen, können wir so nicht zustimmen.

Unter Art. 15 Abs. 2 der VO Nr. 3821/85/EWG - Kontrollgerät im Straßenverkehr- heißt es dazu:


"Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrkarten. Das Schaublatt oder die Fahrkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig."

Dieses trifft z.B. dann zu, wenn das Fahrzeug verfügbar bleibt und von jemand anderem genutzt werden soll, während der Fahrer außerhalb des Fahrzeuges arbeitet.

Die o.g. "anderen Zeiten" im Sinne von Art. 4 Buchstabe e) VO Nr. 561/2006/EG sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben (Art. 6 Abs. 5 VO Nr. 561/2006/EG).