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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zum Inverkehrbringen eines Hochspannungs-Prüfplatzes

KomNet Dialog 6650

Stand: 04.11.2008

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Für einen von uns erworbenen Hochspannungs-Prüfplatz wurde von dem italienischen Hersteller eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt. Wir haben nun Zweifel, ob der Hersteller darin die in diesem Falle anzuwendenden Normen berücksichtigt, und ob die Anlage im gelieferten Zustand tatsächlich sicher betrieben werden kann. Der Hersteller ist der Auffassung, wir als Käufer müssten ihm die anzuwendenden Normen nennen. Dazu drei Fragen: 1) Ist es richtig, dass der Käufer dem Hersteller die anzuwendenden Normen nennen muss, oder reicht die Angabe des Anwendungszweckes im Pflichtenheft? 2) Dürfen wir uns aus rechtlicher Sicht auf die Konformitätserklärung verlassen und den Prüfplatz als sicher betrachten, so dass wir ihn in Betrieb nehmen können? 3) Gibt es eine Instanz, die bei Meinungsverschiedenheiten zur Konformitätserklärung über Ländergrenzen hinweg vermittelt?

Antwort:

Zu 1: Die Anwendung von Normen ist immer freiwillig. Der Hersteller muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Richtlinien einhalten.

Bei Anwendung von harmonisierten Normen besteht die Vermutung, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten sind. Wendet der Hersteller diese Normen nicht an, muss er gegenüber den Marktaufsichtsbehörden explizit nachweisen können, dass die Sicherheit gewährleistet ist.

Auch wenn keine EU-Richtlinien anzuwenden sind, geben die einschlägigen technischen Normen das zu erfüllende Sicherheitsniveau wieder.

Ihnen als Auftraggeber steht es frei, die Einhaltung entsprechender Normen gegenüber dem Lieferanten im Rahmen der Bestellung einzufordern. Der Hersteller muss aber immer gewährleisten, dass das von ihm hergestellte Gerät für die von ihm vorgesehene bestimmungsgemäße Verwendung sicher ist. Hier müssen Sie abgleichen, ob die von Ihnen im Pflichtenheft vorgegebene Verwendung mit der vom Hersteller aufgeführten bestimmungsgemäßen Verwendung übereinstimmt.

Zu 2: KomNet ist nicht bekannt, auf welche Richtlinie(n) die Konformitätserklärung Bezug nimmt. Anzuwenden könnten sein: Maschinerichtlinie, Niederspannungsrichtlinie und EMV-Richtlinie. Hier wäre zunächst zu prüfen, welche Richtlinien tatsächlich anzuwenden sind und auf welche die Konformitätserklärung sich im einzelnen bezieht.

Für den Betrieb des Prüfplatzes müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz insbesondere die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung, hier insbesondere Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung und Anhang 1 und 2 beachten. Sicherheitsanforderungen sind auch in der VDE 0104 / DIN EN 50191 und der BGI 891 "Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen" beschrieben.

Zu 3: Ansprechpartner sind die örtlichen Marktaufsichtsbehörden (in NRW die Bezirkregierungen). Wenn Sie sich im Klaren sind, ob eine der o.g. Richtlinien anzuwenden ist, dann käme ggf. auch der nationale Korrespondent für die jeweilige Richtlinie als weiterer Ansprechpartner in Frage.