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Wie ist es rechtlich zu werten, wenn ich Produkte aus China über einen Importeur mit Sitz in den Niederlanden beziehe?

KomNet Dialog 6589

Stand: 01.09.2008

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Ich habe folgende Fragen zum Inverkehrbringen von Geräten: 1. Ich bestelle einige Geräte bei einen Importeur mit Sitz in Holland. Dieser läßt die Geräte in China bauen, Kennzeichnet die Geräte mit seinem eingetragenen Markenzeichen und erstellt die CE-Erklärung. Die Verpackung und die Gebrauchsanleitung sind mit seiner Adresse gekennzeichnet. Nun bietet er mir an, die Geräte `Free On Board` (FOB) in China zu übernehmen. Diese sind wie vorstehend gekennzeichnet und fertig verpackt. Ist der Gefahrenübergang nun allein auf die Ladung zu sehen, oder bin ich nun im Sinne des GPSG der Erstinverkehrbringer und übernehme Herstellerpflichten bzw. was kann ich tun, dies zu verhindern? 2. Gesetzt den Fall, ich würde durch diesen Handel in Herstellerverantwortung geraten, könnte ich dann nicht mit meinen Namen kennzeichnen? 3. Was ist mit der ersten Handelsstufe gemeint? Ist ein Anbieten mit CE-konformen Geräten schon ein Inverkehrbringen, da ja dies auf eine Bestimmung für den EU-Markt hinzielt?

Antwort:

Zu 1) Da der in den Niederlanden ansässige Importeur die Geräte, die Verpackung und die Gebrauchsanleitung mit seinem Namen kennzeichnet und die CE-Erklärung erstellt, bleibt er Importeur und übernimmt damit auch die Herstellerpflichten, denn mit der Kennzeichnung erklärt er sich als Importeur bzw. Hersteller. Er muss in der Lage sein, die EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Aufsichtsbehörden beizubringen und er muss sicherstellen, dass das Produkt mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmt und das entsprechende Konformitätsverfahren durchgeführt worden ist.

Zu 2) Die Herstellerverantwortung hat weiterhin der niederländische Importeur.

zu 3) Ein Produkt wird auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung eine Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übereignung stattgefunden hat.
Nachzulesen in dem Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien (Blue Guide); verfügbar auch über die Seiten des New Approach Standardisation in the Internal Market oder Enterprise and Industry der European Commission.