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Ist eine Registrierung von Stoffen erforderlich, für die es eine CAS-Nr., eine EC-Nr. aber weder EINECS- noch ELINCS-Nummern gibt?

KomNet Dialog 6575

Stand: 09.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Ist eine Registrierung von Stoffen erforderlich, für die es eine CAS-Nr., eine EC-Nr., aber weder EINECS- noch ELINCS-Nummern gibt? Es handelt sich um einen Stoff, der bei der Oberflächenbehandlung in sehr geringen Mengen auftritt. In extrem großen Stückzahlen könnte die Grenze von 1 Jahrestonne in einigen Jahren überschritten werden. Wie sollte man sich da verhalten?

Antwort:

Die Pflicht zur Registrierung hängt nicht davon ab, ob es für einen Stoff eine EC-Nr. gibt oder nicht. Hat er eine EINECS-Nr., so bedeutet dies lediglich, dass es sich um einen Phase-in-Stoff handelt, für den verlängerte Übergangsfristen gelten – aber nur nach Vorregistrierung bis zum 01.12.2008. Stoffe mit ELINCS-Nr. sind keine Phase-in-Stoffe. Ein Stoff mit EC-Nr., die weder eine EINECS- noch eine ELINCS-Nr. ist, dürfte ein No-longer Polymer (NLP) sein, dessen EC-Nr. mit 5 beginnt. Solche NLPs können Phase-in-Stoffe sein.
Grundsätzlich greift die Registrierungspflicht ab einer Menge von 1 t/a; solange Sie noch darunter liegen, müssen Sie auch noch nicht (vor-)registrieren. Ihre Wortwahl lässt die Idee aufkommen, dass es sich bei Ihren Produkten um Erzeugnisse handelt (Stückzahlen), bzw. dass der Stoff lediglich als Folge eines Verfahrensschrittes entsteht, ohne selbst gezielt hergestellt zu werden (tritt in sehr geringen Mengen bei der Oberflächenbehandlung auf). Stoffe in Erzeugnissen müssen nur dann registriert werden, wenn sie zur Freisetzung bestimmt sind; dazu genügt es nicht, dass sie sich an der Oberfläche des Erzeugnisses befinden.
Stoffe, die nicht als solche hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine Reaktion entstehen, bei der z.B. ein oberflächenaktives Mittel oder Schmiermittel seine vorgesehene Funktion erfüllt, müssen nicht registriert werden (REACH-Verordnung, Anh. V Nr. 4).