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Wie ist festzustellen, ob in importierten Elektroniken für Leuchten ein meldepflichtiger Stoff enthalten ist und austreten kann?

KomNet Dialog 6573

Stand: 09.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Als Hersteller für Leuchten importieren wir die Elektroniken aus China. Die Elektroniken werden dort mit Teilen diverser Hersteller komplettiert. Wie ist nun festzustellen ob in einem dieser Teile eine meldepflichtiger Stoff enthalten ist oder ob eventuell später beim Endkunden ein Stoff austritt und ob die Menge überhaupt relevant ist ? Müssen wir als Importeur einen Nachweis erbringen oder unser Lieferant ? Sind wir verpflichtet unseren Großhändlern einen Nachweis zu erbringen das wir laut Reach-Verordnung keinerlei gefährlicher Stoffe in den Markt bringen ?

Antwort:

(Hinweis zu den Abkürzungen: Art. = Artikel und Abs. = Absatz, wenn nicht anders angegeben beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006).)
Wie ist nun festzustellen, ob in einem dieser Teile eine meldepflichtiger Stoff enthalten ist?
Ihrer Frage entnehmen wir, dass es Ihnen um die Stoffe der „Kandidatenliste“ geht. Bei Importen aus dem Nicht-EU-Ausland ist es in der Tat schwierig, die einzelnen Inhaltsstoffe der importierten Produkte in Erfahrung zu bringen. Eine, wenn auch nicht gerade kostengünstige und einfache Möglichkeit ist die, dass Sie die importierten Produkte auf entsprechende Inhaltsstoffe hin analysieren lassen. Wir empfehlen jedoch in der Regel auf den Lieferanten zuzugehen und sich, wenn dieser seine Zusammensetzung nicht offen legen will, zumindest bestätigen zu lassen, dass keiner der Stoffe von der Kandidatenliste im Produkt enthalten ist, oder falls doch, in welcher Menge. Die erste (offizielle) Kandidatenliste ist seit Ende Oktober 2008 auf der Internetseite der Agentur abrufbar.
Da Sie in Ihrer Frage von Meldepflicht sprechen noch ein kurzer Hinweis: Die Pflicht zur Weitergabe von Informationen nach Art. 33 muss beachtet werden. Zusätzlich sieht Art. 7 mögliche Registrierungs- und Meldepflichten für Stoffe in Erzeugnissen vor. In Art. 7 Abs. 1 wird die Registrierungspflicht und in Art. 7 Abs. 2 die Pflicht zur Anmeldung von Stoffen bzw. die Pflicht zur Unterrichtung der Agentur über bestimmte Stoffe behandelt. Nach Art. 7 Abs. 7 gilt Art. 7 Abs. 2 (Anmeldung/Unterrichtung) erst „ab dem 1. Juni 2011 sechs Monate nach Ermittlung eines Stoffes“, so dass eine entsprechende Meldung derzeit noch nicht notwendig ist. Wie gesagt sind aber Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 33 (bereits jetzt) zu beachten.
Wie ist nun festzustellen, ob eventuell später beim Endkunden ein Stoff austritt?
Hier geht es um eine mögliche Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1. Nähere Erläuterungen dazu, wie REACH in diesem Punkt ausgelegt wird, enthalten die Leitlinien (guidance documents), die von der ECHA auf deren Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Zu einigen Leitlinien gibt es Übersetzungen, glücklicherweise auch zu der Leitlinie zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen [englische Version (pdf-Datei, 0,8 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,2 MB)]. Dort wird die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 im Kapitel 7 näher behandelt. Im Anhang 1 werden zusätzlich einige Fachausdrücke erklärt. Dort heißt es unter dem Punkt „beabsichtigte Freisetzung“: „Beide Bedingungen, die beabsichtigte Freisetzung und die normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, müssen zutreffen, bevor die Anforderungen gemäß Artikel 7(1) gelten“. Für Ihre Leuchten bedeutet dies m. E., dass nur die Stoffe für eine Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 in Frage kommen, die beabsichtigt aus Ihren Leuchten freigesetzt werden. Uns sind keine derartigen Leuchten bekannt, die einen Stoff absichtlich freisetzen, so dass wir davon ausgehen, dass Sie in Bezug auf Ihre Leuchten keine Registrierungspflichten nach Art. 7 Abs. 1 zu erfüllen haben.
Wie ist nun festzustellen, ob die Menge überhaupt relevant ist?
Die Relevanz der Menge wird an der Konzentration des Stoffes im Erzeugnis festgemacht (sowohl nach Art. 7 Abs. 2 als auch nach Art. 33). Sobald in einem Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind, ist die Menge relevant. Die nächste Frage ist, auf welches Erzeugnis beziehen sich die 0,1 Massenprozent.
In der bereits erwähnten Leitlinie („Leitlinie zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“) wird die 0,1 %-Grenze auch auf komplexe Erzeugnisse bezogen. Wenn beispielsweise importierte Knöpfe einen besonders Besorgnis erregenden Stoff in einer Konzentration von 0,5 % enthalten, so bestehen die entsprechenden Informationspflichten nach Art. 33. Wird dieser Knopf als Teil einer Jacke importiert (es wird also eine Jacke importiert), dann liegt die Konzentration, bezogen auf die Jacke, sicherlich unter 0,1 % und die Informationspflichten nach Art. 33 bestehen für diese Jacke nicht mehr (siehe Leitlinie S. 14). Zeitgleich mit dem entsprechenden guidance document wurden aber auch Schreiben verschiedener europäischer Staaten auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht, welche die abweichende Meinung dieser Staaten bezüglich der Definition der 0,1%-Grenze enthalten. So wird u. a. von Deutschland die Auffassung vertreten, dass sich diese Grenze nicht auf komplexe Erzeugnisse, sondern auf die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Teilerzeugnisse (also die Knöpfe) bezieht.
Müssen wir als Importeur einen Nachweis erbringen oder unser Lieferant?
REACH ist eine EU-Verordnung und damit grundsätzlich nur in der EU (abgesehen von Ländern, die REACH ebenfalls übernehmen/übernommen haben) gültig. Ihren Lieferant aus China betrifft REACH damit nicht direkt, sondern nur indirekt über Sie. Nachweise sind daher grundsätzlich nur vom Importeur, nicht aber vom Nicht-EU-Lieferanten zu erbringen.
Sind wir verpflichtet unseren Großhändlern einen Nachweis zu erbringen das wir laut REACH-Verordnung keinerlei gefährliche Stoffe in den Markt bringen?
Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet. Ihre Auskunftspflicht an Ihre Abnehmer (also auch den Großhändler) in Bezug auf Ihre Leuchten ergibt sich aus Art. 33. Da Sie nach Art. 33 nur reagieren müssen, wenn Ihre Leuchten einen entsprechenden Stoff beinhalten, weiß Ihr Großhändler aber nicht, ob Sie ihm keine Mitteilung machen, weil kein Stoff enthalten ist, oder aber, weil Sie Ihre Pflichten nach REACH nicht kennen. Abnehmer wollen daher gerne eine entsprechende Bestätigung, dass kein solcher Stoff enthalten ist (siehe Antwort zu Frage 1). Falls Sie eine solche Bestätigung herausgeben, empfehlen wir Ihnen, sich auf die jeweils aktuelle Kandidatenliste beziehen – denn diese kann und wird sich noch ändern.