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Wie gehe ich als Alleinvertreter vor, wenn ich mehrere Hersteller mit denselben Stoffen vertrete?

KomNet Dialog 6564

Stand: 10.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Wenn ein Alleinvertreter (Art. 8) mehrere Nicht-EU-Hersteller mit identischen Stoffen vertritt, so soll er nach der `Guidance on registration`, S. 24, eine gemeinsame Registrierung mit der Summe der Teilmengen seiner Kunden durchführen. Das widerspricht m. E. dem Grundsatz, dass jede Rechtsperson eine eigenständige Registrierung vornehmen muss. Außerdem ist eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu EU-Herstellern gegeben, die ihre Stoffmengen natürlich nicht zusammenlegen dürfen. Ich habe jetzt gehört, dass es hier eine Änderung geben soll. Wie gehe ich als Alleinvertreter also vor, wenn ich mehrere Hersteller mit denselben Stoffen vertrete?

Antwort:

Hier hat es in der Tat eine Änderung gegeben.
Abweichend von der Darstellung in der Guidance on Registration soll ein Alleinvertreter, der mehrere Nicht-EU-Hersteller mit den gleichen Stoffen vertritt, für jeden dieser Hersteller eine getrennte Registrierung (im Mengenbereich dieses Herstellers) einreichen. Dies stellt eine Änderung der bisherigen Interpretation dar!
Damit werden Nicht-EU-Hersteller nunmehr analog behandelt wie Hersteller innerhalb der EU, die ja auch für jede Rechtsperson eine eigene Registrierung durchführen müssen.
Anmerkung: Die Änderung kann nunmehr ebenfalls in deutscher Sprache auf Seite 121 der Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)] eingesehen werden.