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KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist für Fehler bei der Bedienung der elektronischen Kontrollgeräte in Fahrzeugen verantwortlich?

KomNet Dialog 6533

Stand: 04.09.2008

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Trotz wiederkehrender Hinweise und Schulungen stellen wir immer wieder Fehler bei der Bedienung der elektronischen Erfassungsgeräte in Fahrzeugen(digitale Tachographen, On-bord-units) fest. Gibt es eine Möglichkeit für eventuelle Strafen, Buß- oder Verwarngelder jeweils nur den Fahrer haftbar zu machen und den Halter (Geschäftsführer)auf Grund der nachweisbaren Schulungen und Hinweise straffrei zu stellen?

Antwort:

Die Benutzungspflicht des EG-Kontrollgerätes ergibt sich aus (EWG) VO Nr. 3821/85, Artikel 13.
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB (digitales EG-Kontrollgerät) ausgerüstet ist.
Nach dieser Vorschrift haben sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer für die einwandfreie Funktion und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte zu sorgen.
Näheres dazu ist auch in § 1 Abs. 7 und § 2 der Fahrpersonalverordnung festgelegt.
Durch die genannten Vorschriften hat der Unternehmer die Verpflichtung sein Fahrpersonal entsprechend zu schulen und regelmäßige Unterweisungen durchzuführen. Die Unterweisung muss bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigen erfolgen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).
Darüber hinaus muss der Unternehmer regelmäßige Kontrollen bzw. Überprüfungen vornehmen, um sich davon zu überzeugen, ob sein Fahrpersonal der ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgerätes nachkommt (z.B. schalten der richtigen Zeitgruppe).
Die zuständige Behörde kann im jeweiligen Einzelfall prüfen, wer für begangene Verstöße verantwortlich zu machen ist oder ob eine Beteiligung daran vorliegt. Eine grundsätzliche Befreiung des Unternehmers oder aber auch des Fahrers von Buß- oder Verwarngeldern besteht somit nicht.