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Wie wird bei Kanalinspektionsarbeiten die Arbeits- und Lenkzeit auf der Fahrerkarte aufgezeichnet/verrechnet?

KomNet Dialog 6502

Stand: 01.09.2008

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Wie sieht es mit der Anrechnung von Lenk- u. Arbeitszeiten bei laufendem Motor im stehendem Verkehr mit Fahrerkarte aus?! Ich arbeite als Kanalinspekteur auf einen Transporter über 3,5 to mit Fahrerkarte. Ich fahre das FZ zur Baustelle/Straße/Schacht und setze die Kamera über einen Schacht in die Kanalisation ein. Dann begebe ich mich in den FZ-Innenraum u. nehme den Kanal mit seinen Zuständen auf. Das FZ steht im öffentlichen Verkehr u. wird zur Absicherung mit Warnblinker, Rundumleuchten + Absperrkegel gesichert. Dazu ist es erforderlich, dass der Motor läuft, der die Batterie mit Strom versorgt. Ich verändere täglich mehrmals meinen Standort/Straße/Schacht und fahre am Ende des Tages in die Firma. Meine Fragen an Sie: 1. Wie wird in diesem speziellen Fall die Arbeits- und Lenkzeit auf der Fahrerkarte aufgezeichnet/verrechnet?! 2. Mit welchen Konsequenzen habe ich zu rechnen, wenn ich die wöchentliche Lenk- bzw. Arbeitszeit von 60 Stunden überschreite?!

Antwort:

Gemäß § 18 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) sind Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für die Kanalisation eingesetzt werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit (Änderungen zum 31.01.2008 siehe Merkblatt zur neuen Fahrpersonalverordnung).

Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die im Rahmen eines im öffentlichen Interesse liegenden Dienstes, der unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen versehen wird, für Kanalisationsarbeiten eingesetzt werden.
Ist dies im beschriebenen Fall gegeben, so fällt dieser nicht unter die Sozialvorschriften im Straßenverkehr und es ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Gemäß § 16 Absatz 1 des ArbZG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, werktägliche Arbeitszeiten über 8 Stunden aufzuzeichnen. Dies kann z. B. auch mit dem digitalen Kontrollgerät erfolgen.

Wird das Fahrzeug nicht unmittelbar von einer Behörde oder unter ihrer Kontrolle eingesetzt, gilt die VO (EG) Nr. 561/2006 und das ArbZG insbesondere der § 21a ArbZG. Die Arbeitszeiten und die Lenk- und Ruhezeiten sind somit zu beachten und das digitale Kontrollgerät ist zu verwenden. Das Kontrollgerät muss dann während der Kanalinspektionsarbeiten auf "Sonstige Arbeitszeit" geschaltet werden.

Verstöße gegen die wöchentliche Arbeitszeit können gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 1 ArbZG gegen den Arbeitgeber mit einem Bußgeld geahndet werden.
Verstöße gegen die wöchentliche Lenkzeit können gegen den Unternehmer nach § 8a Absatz 1 Nr. 2 und gegen den Fahrer nach § 8a Absatz 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) mit einem Bußgeld geahndet werden.