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Welche Gründe führen zu der Pflicht, in explosionsgefährdeten Bereichen von leitfähigen Stäuben, in Kategorie 2 D auszurüsten?
KomNet Dialog 6459
Stand: 01.08.2008
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Welche Gründe führen zu der Pflicht, in explosionsgefährdeten Bereichen von leitfähigen Stäuben, in Kategorie 2 D auszurüsten? D. h. es gibt keine Zone 22, nur 21 und 20?
Antwort:
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bestimmt in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 4 B, dass für explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Absatz 10 Betriebssicherheitsverordnung Geräte und Schutzsysteme (Vorrichtungen, Komponenten) entsprechend den Kategorien gemäß der ATEX-Richtlinie 94/9 EG auszuwählen sind.
"Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.
Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube geeignet sind
- in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
- in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
- in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3." (Anhang 4 B BetrSichV).
Das bedeutet, dass im explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 oder 21 Geräte der Kategorie 1 oder 2 eingesetzt werden sollen. Auf jedem Gerät und Schutzsystem müssen deutlich und unauslöschbar die folgenden Mindestangaben angebracht werden:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- CE-Kennzeichnung,
- Bezeichnung der Serie und des Typs,
- gegebenenfalls die Seriennummer,
- das Baujahr,
- das spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen gefolgt von dem Kennzeichen, das auf die Kategorie verweist,
- für die Gerätegruppe II der Buchstabe "G" (für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, Luft-Gemische vorhanden sind) und/oder der Buchstabe "D" (für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann). Vergleiche Anhang II der Rl. 94/9/EG.