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Gehört das Rohrvormaterial, das für die weitere Rohrverarbeitung bestimmt ist, zum Geltungsbereich der REACH-Verordnung?

KomNet Dialog 6350

Stand: 10.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Artikel, Produkte, Erzeugnisse

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Frage:

Gehört das Rohrvormaterial, das für die weitere Rohrverarbeitung bestimmt ist, zum Geltungsbereich der REACH-Verordnung? Was muss registriert werden? Die Legierungen oder die chemischen Elemente als Bestandteil der Legierungen (in diesem Fall werden weitere technologische Prozesse in keiner Weise die chemische Zusammensetzung der Fertigerzeugnisse beeinflussen)?

Antwort:

Metalle sind in flüssiger, fester, pulvriger oder granulierter Form Stoffe im Sinne von REACH und unterliegen der Registrierungspflicht. Legierungen von Metallen, wovon beim Stahl ausgegangen werden kann, sind besondere Zubereitungen und unterliegen nicht der Registrierungspflicht.
Sofern dann aber die Metall-Legierungen eine spezifische Form annehmen - in diesem Falle ein Rohr, dann liegt ein Erzeugnis vor (Art. 3(3)). Es muss dann geprüft werden, ob besonders gefährliche Stoffe enthalten sind, die meldepflichtig sind (Artikel 7.)
Die Grenze zwischen Zubereitung und Erzeugnis kann dort gezogen werden, wo im nächsten Bearbeitungs-/Verwendungsschritt nur noch eine mechanische, nicht aber eine thermische Behandlung stattfindet. D.h., werden Stangen nur noch auf Endmaße geschnitten, können Sie bereits als Erzeugniss angesehen werden. Pulver, Barren und Blöcke, welche im nächsten Bearbeitungsgang wieder eingeschmolzen und dann in (End-)form gebracht werden, würden hingegen als Zubereitung gelten.
Der Leitfaden zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen ist in englischer sowie in deutscher Sprache verfügbar [englische Version (pdf-Datei, 0,8 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,2 MB)].