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Ist der Kosmetikrohstoff Baumwollsamenöl hydriert (CAS 68334-00-9 EG-Nr. 269-804-9) registrierungspflichtig?

KomNet Dialog 6349

Stand: 10.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe

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Frage:

Ist der Kosmetikrohstoff Baumwollsamenöl hydriert (CAS 68334-00-9 EG-Nr. 269-804-9) registrierungspflichtig?

Antwort:

REACH gilt prinzipiell für alle Stoffe, sofern sie keine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können. Ausnahmeregelungen sind in Artikel 2 der Verordnung und den dort erwähnten Anhängen aufgeführt. In Anhang IV z.B. sind eine Reihe von Stoffen gelistet, die nicht registrierungspflichtig sind. Bedauerlicherweise ist die Liste alles andere als konsistent und vollständig. So finden sich dort Sonnenblumenöl, Rizinusöl, Rapsöl etc., aber Olivenöl und leider auch Baumwollsamenöl nicht. Formell sind diese daher registrierungspflichtig.
Allerdings ist dieses Problem wohlbekannt und wird bereits von unterschiedlicher Seite bearbeitet. Der Rat der Europäischen Chemieindustrie CEFIC hat beispielsweise eine Stellungnahme hierzu verfasst (siehe unten). Dort wird auch konkret auf die Problematik der Pflanzenöle hingewiesen.
Wir würden Ihnen raten, die Entwicklung weiterhin zu beobachten. Falls sich diesbezüglich keine Entscheidung bis im Juni 2008 abzeichnet, sollten Sie in jedem Fall Baumwollsamenöl vorregistrieren, um zunächst Zeit zu gewinnen (je nach Mengen, die Sie importieren/herstellen, sind dies 3 1/2 bis 11 Jahre). Die Vorregistrierung ist kostenlos und mit sehr geringem Aufwand verbunden. Möglicherweise können Sie auch mit Ihrem Industrieverband oder CEFIC Kontakt aufnehmen, um mit anderen Betroffenen eine gemeinsame Strategie zu entwickeln. Im Übrigen sollten Sie auch klären, welchen Einfluss die Hydrierung auf die Registrierpflicht hat. Auch wenn sich dies wohl nur auf den Sättigungsgrad auswirken wird (?), wird das Öl damit chemisch modifiziert, stellt daher einen anderen Stoff dar als vorher und würde daher u.U. anders behandelt. Bei den bislang in der Liste aufgeführten Stoffen ist von hydriert keine Rede. Es gibt also keinen Präzedenzfall, eine Prognose zu diesem Thema ist daher schwierig. CEFIC Stellungnahme (Word-Datei, 223 kB)
Anmerkung: Mittlerweile befindet sich der Gruppeneintrag "pflanzliche Öle" im Anhang V der REACH-Verordnung. Sollten die in Anhang V Nr. 9 genannten Vorraussetzungen (nicht chemisch verändert, ...) zutreffen, sind die entsprechenden pflanzlichen Öle gemäß Artikel 2 Absatz 7b von den Titeln II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung) ausgenommen.