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Sind Erdölharze (CAS 64742-16-1, EG-Nr. 265-116-8) registrierungspflichtig?
KomNet Dialog 6348
Stand: 10.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Registrierungspflichtige Stoffe
Dialog
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Sind Erdölharze (CAS 64742-16-1, EG-Nr. 265-116-8) registrierungspflichtig?
Antwort:
Das genannte Erdölharz ist nicht in den Anhängen IV oder V zur REACH-Verordnung aufgeführt. Es handelt sich bei dem Harz weder um ein Polymer noch um einen unveränderten Naturstoff, so dass die speziellen Ausnahmen nicht gelten. Daher ist dieses Erdölharz grundsätzlich registrierungspflichtig.
Da das Erdölharz im EINECS-Verzeichnis genannt ist, handelt es sich um einen (komplexen) Phase-in-Stoff, der vorregistriert werden kann; dann gelten für ihn die Übergangsfristen nach Art. 23.
Je nachdem, ob es sich bei der Herstellung des Erdölharzes um ein isoliertes Zwischenprodukt handelt, gelten Erleichterungen bei der Registrierung. Dafür müssen aber die Bedingungen nach Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 4 erfüllt sein.