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Darf ich bei Schwangerschaft in einer offenen Ganztagsgrundschule weiter beschäftigt werden, wenn mein Impfstatus noch nicht bekannt ist?

KomNet Dialog 6347

Stand: 01.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite als pädagogische Gruppenleiterin in einer Offenen Ganztagsgrundschule, die von einem privaten Verein getragen wird. Wir haben bei uns Kinder zwischen 6 - 11 Jahren. Nun bin ich in der 6 Woche schwanger. Mein Arbeitgeber ist sich nicht sicher, ob er mich weiter beschäftigen darf, wenn mein Impfstatus noch nicht bekannt ist. Die Ergebnisse bekommt meine Frauenärztin erst nächste Woche. Nun bin ich sehr unsicher, ob ich arbeiten gehen soll oder nicht? Und was für Konsequenzen hat es, wenn mein Immunstatus trotz Impfungen nicht vollständig ist?

Antwort:

Solange der Immunstatus wie in Ihrem Fall nicht bekannt ist, besteht eine schwangerschaftsrelevante Infektionsgefahr mit den im Merkblatt "Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern" aufgeführten Infektionskrankheiten.


Nach den einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes genügt für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Infektionsgefahr durch Hepatitis- oder Mumpsviren vorgebeugt werden soll, bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit (BVerwG Urt. v. 27.05.1993 Az.:5 C 42/89 und v. 26.04.05 Az.: 5 C 11/04). Entsprechend muss ihr Arbeitgeber die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote einhalten. Dies gilt auch für einen Verein als Arbeitgeber.


Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber mithin verpflichtet:

  • die für den Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren
  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der schwangeren mitzuteilen und die geeigneten Schutzmaßnahmen zu ergreifen
  • ein weiteres Gespräch über die Anpassung der Bedingungen am Arbeitsplatz anzubieten


Diese Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende/stillende Mutter durchführt. Sie beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung bzgl. der Besonderheiten von Schwangerschaft und Stillzeit. Ihr Zweck ist es, gesundheitliche Gefahren für Mutter und Kind zu erkennen und zu bewerten, um entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können (nach dem Top-Down-Prinzip des § 13 Abs. 1 MuSchG).


Hinweis:

Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen (BAG Urt. Az. 4 AZR 49/98). Hierbei darf nicht vergessen werden, dass der Arbeitgeber allein in der Pflicht steht die generellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote zu beachten und auszusprechen. Andernfalls handelt er ordnungswidrig bzw. macht sich sogar strafbar gem. §§ 32, 33 MuSchG.