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Fragen zu Zwischenprodukten
KomNet Dialog 6302
Stand: 11.09.2009
Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Zwischenprodukte
Frage:
Angenommen, Firma X (mit Sitz in der EU) importiert die Substanz A in einer Menge über einer Tonne/Jahr und verwendet sie selbst zu 100% zur Produktion der Substanz B. (1) Kann die Substanz A als isoliertes Zwischenprodukt angesehen (und registriert) werden und auf welcher Grundlage? (2) (Wie) ändert sich die Sachlage, wenn Firma X die Substanz A nicht importiert, sondern selbst innerhalb der EU herstellt? (3) (Wie) ändert sich die Sachlage, wenn Firma X die Substanz A zu 100% an Firma Y verkauft, von der sie aber sicher weiß, dass sie die Substanz A zu 100% zur Produktion von Substanz B verwendet? (4) Worin genau besteht der Unterschied zwischen einem standortinternen und einem transportierten isolierten Zwischenprodukt? Gilt ein isoliertes Zwischenprodukt schon als transportiert, wenn es innerhalb eines Gebäudes von Labor A in Labor B verbracht wird (oder auf dem auf dem gleichen Grundstück von Haus 1 in Haus 2?)? Oder gilt es erst als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt, wenn ein Transport über öffentliche Wege (Straßennetz, Schienennetz etc.) erfolgt?
Antwort:
(1) Kann die Substanz A als isoliertes Zwischenprodukt angesehen (und registriert) werden und auf welcher Grundlage?
Aus unserer Sicht: ja, die Registrierung erfolgt nach Artikel 18 Registrierung transportierter isolierter Zwischenprodukte.
(2) (Wie) ändert sich die Sachlage, wenn Firma X die Substanz A nicht importiert, sondern selbst innerhalb der EU herstellt? Aus unserer Sicht entsteht dadurch kein anderer Sachverhalt, da in REACH Hersteller und Importeur eines Stoffes identische Verpflichtungen haben.
(3) (Wie) ändert sich die Sachlage, wenn Firma X die Substanz A zu 100% an Firma Y verkauft, von der sie aber sicher weiß, dass sie die Substanz A zu 100% zur Produktion von Substanz B verwendet?
Auch dadurch entsteht aus unserer Sicht kein anderer Sachverhalt, außer dass sich Firma X jetzt von Firma Y bestätigen lassen muss, dass die strictly controlled conditions (s. Artikel 18 Absatz 4)eingehalten werden.
(4) Solange der Stoff am gleichen Standort zwischen verschiedenen Laboratorien oder Häusern gehandelt wird, ist er in meinen Augen ein standortinternes Zwischenprodukt (Artikel 17). Erst wenn der Stoff den Standort verlässt, also beim Transport über öffentliche Wege (Straßennetz, Schienennetz, etc.), wird er zum transportierten isolierten Zwischenprodukt, für das Artikel 18 gilt.