Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist bei einem Polymer zu verfahren, das mit N R50/53 klassifiziert ist?

KomNet Dialog 6292

Stand: 11.09.2009

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Monomere, Polymere

Favorit

Frage:

Nach REACH sind Polymere von der Registrierung ausgenommen. Wie ist bei einem Polymer zu verfahren, das mit N R50/53 klassifiziert ist. Muss dieses Polymer weder vorregistriert noch bis zum 1.12.2010 registriert werden?

Antwort:

Polymere sind nicht zu registrieren bzw. vorzuregistrieren. Daher ist auch die Einstufung bzw. Kennzeichnung mit N R50/53 des Polymers für die Registrierpflicht nicht von Relevanz.
Durch die ab 1. Juni 2007 in Kraft getretene REACH Verordnung 1907/2006 sind die in der EU hergestellten und importierten chemischen Stoffe ab jährlich einer Tonne pro Hersteller oder Importeur der Registrierungspflicht nach REACH Artikel 6 und den damit verbundenen mengenabhängigen Datenanforderungen nach REACH Artikel 12 unterworfen. Für Polymere bestehen nach REACH Art. 2 Abs. 9 Ausnahmen von Titel II „Registrierung“ und Titel VI „Bewertung“. Monomere in Polymeren dagegen unterliegen nach REACH Art. 6 Abs. 3 dann der Registrierungspflicht, wenn mehr als 2 Massenprozent gebundenes Monomer im Polymer vorhanden ist und mindestens eine Jahrestonne des gebundenen Monomeren pro Hersteller oder Importeur erreicht wird.
Keine Verpflichtung zur Registrierung des Monomeren besteht, wenn bereits eine Registrierung dieses Monomers durch einen vorgeschalteten Akteur der Lieferkette erfolgt ist. Details zur Registrierungspflicht finden Sie im Leitfaden Guidance on Registration [englische Version (pdf-Datei, 1,4 MB) - deutsche Version (pdf-Datei, 1,5 MB)]. Im Leitfaden Guidance for monomers and polymers [englische Version (pdf-Datei, 410 kB)] wird Bezug zur Fragestellung bezüglich der Polymere genommen: Polymere sind zwar von der Registrierung und Bewertung, nicht jedoch von den in den anderen Titeln genannten REACH Verpflichtungen ausgenommen. Das bezieht sich insbesondere auf Titel IV „Informationen in der Lieferkette“ und Titel XI „Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis“. Details dazu sind auf Seite 12 des angesprochenen Leitfadens Guidance for monomers and polymers zu finden.
Nach Art. 112 Nr. b REACH müssen „(…) Stoffe im Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 67/548/EWG, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der genannten Richtlinie erfüllen und die als solche oder in einer Zubereitung in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die gegebenenfalls über dem in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Grenzwert liegt, was zur Einstufung der Zubereitung als gefährlich führt (…)“ der Europäischen Chemikalien Agentur (EChA) in Helsinki mit den in Art. 113 Abs. 1 REACH genannten Angaben gemeldet (notifiziert) werden. Für die Polymeren, die sich bereits auf dem EU Markt befinden und gefährliche Eigenschaften besitzen, wie z.B. N „Umweltgefährlich“ mit R50/53, besteht nach Art. 116 REACH eine Übergangsregelung bis 1. Dezember 2010, d.h. bis 30.11.2010 müssen diese Polymeren der EChA gemeldet werden. Polymere mit gefährlichen Eigenschaften, die bis dahin noch nicht in der EU vermarktet wurden, müssen ab 1. Dezember 2010 dann gemeldet sein, sobald sie vermarktet werden.