Seitentitel
KomNet-Wissensdatenbank
Muss das Sicherheitsdatenblatt auch bei nicht registrierungspflichtigen Stoffen den Verwendungszweck beinhalten?
KomNet Dialog 6258
Stand: 11.09.2009
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Sicherheitsdatenblätter müssen seit Juli 2007 den Verwendungszweck beinhalten, gilt dies auch für nicht registrierungspflichtige Stoffe (z.B. weil unter einer Tonne/Jahr)?
Antwort:
Dass Sicherheitsdatenblätter den Verwendungszweck enthalten sollen, ist nicht neu. Empfohlen wird, in jedem Sicherheitsdatenblatt den Verwendungszweck, soweit bekannt, anzugeben. Diese Verpflichtung aus der Sicherheitsdatenblattrichtlinie ist mit der REACH-Verordnung übernommen worden.
Neu ist, dass für Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, die sogenannte identifizierte Verwendung anzugeben ist. Zu dieser identifizierten Verwendung muss der Hersteller oder Importeur eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und dem Verwender zur Verfügung stellen. Selbstverständlich sind auch mehrere identifizierte Verwendungen möglich. Es muss dann zu jeder dieser Verwendungen eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt werden.
Sofern der Kunde abweichende Verwendungen (von den identifizierten Verwendungen) beabsichtigt, hat er dies entweder dem Inverkehrbringer zu melden, mit dem Ziel eine Sicherheitsbeurteilung für diese Verwendung vom Inverkehrbringer zu erhalten, oder er muss selbst die Sicherheitsbeurteilung vornehmen.