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Müssen die Fahrtenschreiber in unseren Betriebskraftfahrzeugen geeicht werden?
KomNet Dialog 6193
Stand: 04.11.2009
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
Ich bitte um Auskunft, ob die Fahrtenschreiber in unseren Betriebskraftfahrzeugen geeicht werden müssen? Wir sind als Versorgungsunternehmen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Antwort:
Kontrollgeräte im Straßenverkehr müssen der Verordnung Nr. 3821/85/EWG entsprechend bauartzugelassen und gekennzeichnet sein. Das Kalibrieren und Plombieren des Kontrollgerätes darf nur von einer zugelassenen Werkstatt vorgenommen werden.
Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.
Ein Eichen der Kontrollgeräte gemäß Eichgesetz und Eichordnung ist nicht vorgeschrieben. Weitere Informationen zum Eichen bietet z.B. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Internet unter www.lbme.nrw.de an.