Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Frage zur den Auslösewerten bei Lärm und der Kennzeichnung eines Arbeitsbereiches als Lärmbereich

KomNet Dialog 6176

Stand: 11.12.2009

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

Favorit

Frage:

Frage zur den Auslösewerten bei Lärm, LärmVibrationsArbSchV § 6 und § 8 und Kennzeichnung eines Arbeitsbereiches als Lärmbereich § 7 Abs. 4 Ich habe folgende Problematik vorliegen. In einem Arbeitsbereich kann es vorkommen, dass im Schnitt einmal im Monat an einer Schusswaffe der Ladezustand überprüft werden muss. Diese Überprüfung erfolgt durch Fachpersonal. Bisher kam es noch zu keiner unbeabsichtigten Schussabgabe, theoretisch ist diese aber möglich. Während der Überprüfung befindet sich nur die Fachperson im Raum. Anderen Personen wird der Zugang während der Überprüfung verwehrt. Der Raum wird ansonsten als Aktenraum genutzt. Für die mögliche Lärmexposition wurde die BGI 677 herangezogen und ein möglicher Schaldruckpegel von 164 dB(C) als Vergleichswert angenommen. 1. Müssen zur Bewertung und zur Ermittlung eines Gehörschutzes L (tief) EX UND L (tief) pC peak herangezogen werden oder ist das Wort „beziehungsweise“ mehr als „oder“ zu verstehen und es kann auch nur der L pC peak–Wert genommen werden? 2. Ist die Kennzeichnung des Lärmbereiches bei der tatsächlich gemessenen Überschreitung eines der oberen Auslöswerte verpflichtend oder auch bei der (theoretischen) Möglichkeit einer Überschreitung?

Antwort:

zu 1: bei der Auswahl von Gehörschutz zum Schutz vor hohen Knallimpulsen (Schießgeräuschen) sind analog zum Tageslärmexpositionspegel insbesondere die Spitzenschalldruckpegel LpC,peak heranzuziehen. Überall, wo mit Waffen gearbeitet bzw. wo Waffen zum Einsatz kommen, treten sehr hohe Spitzenschalldruckpegel auf, die bis zu 170 dB(C) erreichen können (z.B Walther P99, Walther P6, MP5). Auch unvorhersehbare Ereignisse (Schussabgaben) sind hier einzubeziehen. In der BGI 5024 wird das Berechnungsverfahren zur Auswahl von entsprechendem Gehörschutz beschrieben.

Der am Ohr wirksame Pegel LpC,peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von 137 dB(C) nicht überschreiten (LärmVibrationsArbSchV). Bei Pistolenschüssen ist bei der Auswahl (Berechnung) hoch- bis mittelfrequenter Lärm (Geräuschklasse HM) zu berücksichtigen. Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschallpegels (unter dem Gehörschutz) von weniger als 135 dB(C), wobei Dämmwert und Korrekturwert des Gehörschützers in die Berechnung mit einfließen. Für sehr hohe Lärmexpositionen können auch geprüfte Kombinationen aus Gehörschutzstöpseln und -kapseln eingesetzt werden.

zu 2: Wenn eine Überschreitung der jeweiligen oberen Auslösewerte (gem. LärmVibrationsArbSchV) aufgrund von Erfahrungswerten (Messwerte aus vergleichbaren Einsätzen) oder aus örtlichen Lärmmessungen am Arbeitsplatz eintreten kann, ist eine Kennzeichnung als Lärmbereich vorzunehmen.

Weitere Informationen enthalten die PSA-BenutzungsV, die BGR 194, die BGI 5024 oder können beim Fachausschuss für PersönlicheSchutzAusrüstung (PSA) der BG eingeholt werden.